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Betreffen die Verkaufseinschränkungen für hochentzündliche Zubereitungen auch die "alltäglich" verwendeten Aerosole wie z.B. Haarspray, Scheibenenteiser, etc.?

KomNet Dialog 23431

Stand: 10.05.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Sonstige Verwendungsverbote

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Frage:

Nach der mir vorliegenden Fassung der ChemVerbotsV dürfen lt. § 3 Zubereitungen die als hochentzündlich zu kennzeichnen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen (Feststellung der Identität, Volljährigkeit des Käufers, Bestätigung der erlaubten Verwendungsweise) abgegeben werden. Weiterhin dürfen diese nach § 4 Absatz 1 im Einzelhandel nicht über die Selbstbedienung in den Verkehr gebracht und nach Absatz 2 nicht über den Internethandel an den Endverbraucher geliefert werden. Trifft dies auch auf die "alltäglich" verwendeten Aerosole, wie z.B. Haarspray, Scheibenenteiser etc., zu?

Antwort:

Die Abgabe von hochentzündlichen Stoffen und Gemischen an private Erwerber darf im Internethandel nur durch eine sachkundige Person erfolgen. Es wird empfohlen, das Vorhandensein der Sachkunde auf der Homepage zu deklarieren.


Der Verkäufer hat sich generell glaubhaft bestätigen zu lassen, dass der Erwerber mindestens 18 Jahre alt ist, die Stoffe und Zubereitungen nur in erlaubter Weise verwendet werden und es keine Anhaltspunkte für einen unerlaubten Weiterverkauf gibt.


Für die Abgabe an gewerbliche Abnehmer gelten vereinfachte Abgabevorschriften.


Auf der Blac-Seite www.blac.de findet man einen Beitrag zur guten Internetpraxis im Chemikalienhandel.


Wobei Haarspray unter die Kosmetikrichtlinie fallen könnte, und damit nicht unter das ChemG fällt. Das würde die freie Abgabe von Haarspray im Supermarkt erklären. Hier kommt das hochentzündlich aus der Aerosolrichtlinie. Das sind nicht die exakt gleichen Kriterien wie F+ aus der CLP-Verordnung 1272/2008 EG.