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Müssen in einer Betriebsanweisung für Gefahrstoffe, die im Sicherheitsdatenblatt als nicht kennzeichnungspflichtig deklariert sind, die H- Sätze aufgenommen werden?
KomNet Dialog 22461
Stand: 27.11.2014
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Es geht um die Erstellung einer Betriebsanweisung für einen Gefahrstoff (Gemisch). Dieser Stoff ist in Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes als nicht kennzeichnungspflichtig deklariert. In Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes sind gefährliche Inhaltsstoffe mit deren H-Sätzen aufgeführt. Frage: muss in einer Betriebsanweisung für Gefahrstoffe (Gemische), die in Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes als nicht kennzeichnungspflichtig deklariert sind, die H- Sätze der in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes aufgeführten gefährlichen Inhaltsstoffe aufgenommen werden?
Antwort:
Entsprechend der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 555 sind in einer Betriebsanweisung die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen möglichen Gefahren zu beschreiben, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben haben:
- Zu benennen sind zumindest die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze oder H- und EUH-Sätze im Wortlaut). Die Bedeutung der R-, H- und EUH-Sätze kann dabei auch sinnvoll umschrieben werden.
- Falls für den Arbeitsplatz/die Tätigkeit relevant, sollen weitere Gefährdungen aufgenommen werden, die sich z. B. aus betrieblichen Erfahrungen oder Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts ergeben und die keine Einstufung bewirken.