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Erfordernis der RSA-Sachkunde in Kanalreinigungsunternehmen? Wer muss Sachkunde nachweisen?

KomNet Dialog 223

Stand: 13.01.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte

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Frage:

Der Inhaber eines sicherheitstechnischen Büros fragt an, ob Kanalreinigungsunternehmen einen Sachkundigen gem. RSA benötigen? Ferner, ob jeder Fahrer entsprechender Fahrzeuge diese Sachkunde besitzen muß oder der Inhaber bzw. eine per Dienstleistungsvertrag beauftragte Person (die diese Sachkunde besitzt).

Antwort:

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 34/1997 hat der Bundesverkehrsminister die ZTV-SA 1997 bekannt gegeben. Darin wird u.a. der „Nachweis über den Besuch von mindestens eintägigen Seminarveranstaltungen zum Thema RSA“ verlangt. Durch das Allgemeine Rundschreiben Nr. 19 vom August 1999 mit der Einführung des „Merkblattes über Rahmenbedingungen für die erforderlichen Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 1999)“ ist eine neue Sachlage entstanden. Die Anforderungen an die Kenntnis rechtlicher Grundlagen (Straßen- und Verkehrsrecht, Zivil- und Vertragsrecht u.a.) sowie an die fachtechnischen Kenntnisse wurden hierin konkretisiert. Diese Seminare mit dem Qualifikationsnachweis „Sachkundiger in der Baustellensicherung“ richten sich an Bauleiter, Straßenbaumeister, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Mitarbeiter von Straßenbauämtern und Tiefbauämtern, Straßenverkehrsbehörden, Versorgungsunternehmen, Verkehrsbetriebe, private Bauwirtschaft. Der Inhalt dieser Seminare lässt den Schluss zu, dass zumindest ein Mitarbeiter, der für die Einrichtung der Baustellen bzw. bei kleineren Arbeitsvorhaben, wie z.B. Kanalreinigungsarbeiten, vor Ort zuständig ist diese Veranstaltung besucht haben sollte. Seminarinhalte sind z.B. Gesetzliche Grundlagen (RSA, StVO, ZTV-SA),Verantwortung und Haftung, Planung und Durchführung, Verkehrszeichen (Anbringung und Aufstellung), Verkehrseinrichtungen, Warnleuchten, Leitmale und bauliche Leitelemente,Warnposten, Verkehrsführung, Schutzeinrichtungen, Gruben- und Baugrubenverbau, Bauzäune, Ein- und Ausfahrten, Nutzung von Regelplänen nach den RSA. (Stand: 19.07.2000)