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Gibt es Vorgaben, wie breit Öffnungen in Belägen von Gerüsten maximal sein dürfen? Gibt es Vorgaben zu maximalen Unebenheiten in Belägen von Gerüsten?

KomNet Dialog 22271

Stand: 08.11.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen

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Frage:

Ein Kollege hat sich beim Aufgang in einen mobilen Bürocontainer über ein abgenommenes Treppengerüst die Bänder im Knöchel gedehnt als er in eine Fuge zwischen zwei Belagspaneele trat. Gibt es Vorgaben: -wie breit Öffnungen in Belägen von Gerüsten maximal sein dürfen? -wie tief/hoch Unebenheiten in den Belägen von Gerüsten maximal sein dürfen?

Antwort:

Grundsätzlich sind Gerüsttreppen und Treppentürme Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).


zu Frage 1:


Ja, im Anhang 1 der BetrSichV i. V. m. DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits und Schutzgerüsten" finden sich folgende Hinweise:


BetrSichV

3.2.4 Anhang 1

"Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Lauf- und Arbeitsflächen auf Gerüsten müssen für die auszuführende Tätigkeit geeignet sein. Sie müssen an die zu erwartende Beanspruchung angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben. Sie sind dicht aneinander und so zu verlegen, dass sie bei normaler Verwendung nicht wippen und nicht verrutschen können. Zwischen den einzelnen Gerüstflächen und dem Seitenschutz darf kein Zwischenraum vorhanden sein, der zu Gefährdungen von Beschäftigten führen kann."


DGUV Information 201-011

Im Anhang 1 unter dem Punkt 4.2.1 Beläge in Arbeitsgerüsten ist folgendes nachzulesen:


"In Gerüsten aus vorgefertigten Bauteilen, wie z. B. Rahmen- oder Modulgerüsten, müssen die Systembauteile gemäß der Aufbau- und Verwendungsanleitung verwendet werden. Da die Belagteile in diesen Gerüsten gleichzeitig Aussteifungselemente sind, müssen diese auf volle Gerüstbreite eingebaut sein. Die Belagteile sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben zu sichern.

Systemfreie Gerüstbeläge sind so einzubauen, dass sie

• dicht aneinander verlegt sind,

• weder wippen noch ausweichen können und

• erforderlichenfalls gegen Abheben durch Wind gesichert sind."

Anmerkung:

Gerüstbretter oder -bohlen gelten als dicht verlegt, wenn der Abstand untereinander 2,5 cm oder im Bereich, in dem Ständer den Belag unterbrechen (z. B. zwischen Haupt- und Konsolbelag), 8 cm nicht überschreitet.


zu Frage 2:


Ja, im Vorschriftenwerk finden sich einige Hinweise zu dem Thema. Grundsätzlich sollte aber die konkrete (Baustellen-)Situation im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden und konkrete,angepasste Maßnahmen festgelegt werden.


In Anlehnung an ASR A1.5/1,2 "Fußböden" findet sich folgende Definion:


"Stolperstellen sind Änderungen der Oberfläche in begehbaren Bereichen des Fußbodens, durch die erhöhte Sturzgefährdungen hervorgerufen werden. Stolperstellen entstehen z. B. durch Höhenunterschiede, die an Absätzen oder durch Unebenheiten oder an Übergängen von der Waagerechten in ein Gefälle oder eine Steigung oder durch unmittelbar auftretende Änderungen der Rutschhemmung der Fußbodenoberfläche auftreten. Unter ebenen Bedingungen in Räumen gelten bereits Höhenunterschiede von mehr als 4 mm als Stolperstelle."


Als Stolperstellen gelten im Allgemeinen Höhenunterschiede von mehr als 4 mm siehe z. B. DGUV Regel 108-003 Punkt 4 „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“.


Auf die Informationen der BG RCI zu Arbeits- und Schutzgerüsten weisen wir hin.