Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist die Kennzeichnung einfacher Produkte mit "ATEX" nötig oder zulässig?

KomNet Dialog 21818

Stand: 18.08.2014

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)

Favorit

Frage:

In letzter Zeit äußern immer wieder Betriebe, dass "diese Schelle ja kein ATEX hat" oder "jener Schlauch mit ATEX nicht in der Ausführung erhältlich wäre"... Für mich gab es bisher eigentlich immer nur die Definitionen nach ATEX, die in diesem Fall letztlich zu den spezifischen Regelwerken führen, hier TRBS2153, die genau sagt, wie der Schlauch auszusehen hat und wie er zu benutzen ist. Und bei der Schelle wäre doch selbst in Zone 0 bloß chemische Beständigkeit ggf. Funkenfreiheit und die geforderte Erdung mit wiederkehrender Prüfung nötig. Oder irre ich mich da...?! Letztlich hat die interne Diskussion über dieses Thema interessante Züge geschlagen, als mir ein CE-Experte sagte, dass eine CE-Kennzeichnung unzulässig wäre, wenn die Norm nicht anwendbar ist. Er sagt, dies müsste doch für ATEX genau so sein. D.h. ein Hersteller, der das Ex-Logo auf seine Schelle prägt, dürfte dies eigentlich gar nicht. Die Schelle würde zwar in einer nach ATEX definierten Zone eingesetzt werden, ist aber doch kein Gerät mit eigener Zündquelle, welches daher der ATEX unterliegt...?! Frage: ist eine Kennzeichnung nach ATEX nicht zwingend erforderlich? Heißt das nun "darf mit ATEX gekennzeichnet werden" obwohl es nicht müsste? Dürfte ich z.B. einen Baumarkt-Schraubendreher mit "geeignet für Zone 2, IIA/IIB" kennzeichnen, obwohl eigentlich jeder normale Schrauber hierfür geeignet wäre...?

Antwort:

Die Richtlinie 94/9 EG (ATEX) und deren Nachfolgerichtlinie RL 2014/34/EU findet Anwendung auf Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. In der RL 94/9 als auch in der RL 2014/34/EU sind "Geräte" und "Schutzsysteme" zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen wie folgt definiert:

Als Geräte gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energien und/oder zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.

Als Schutzsysteme werden alle Vorrichtungen mit Ausnahme der Komponenten der vorstehend definierten Geräte bezeichnet, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen und/oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen sollen und als autonome Systeme gesondert in den Verkehr gebracht werden.

Als Komponenten werden solche Bauteile bezeichnet, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen.

Bei der Kennzeichnung der v. g. Geräte, Schutzsysteme sind zusätzlich zu den üblichen Daten (Hersteller, Typ, Serien-Nr., elektrische Daten) die den Explosionsschutz betreffenden Daten in die Kennzeichnung aufzunehmen.

Sofern also ein Produkt, dass auch in explosionsgefährdenten Bereichen eingesetzt werden soll, nicht aufgrund seiner technischen Eigenschaften und Beschaffenheit als "Gerät" oder "Schutzsystem" einzustufen ist, ist eine Kennzeichnung nach ATEX nicht zwingend erforderlich.

Bei Komponenten genügt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung des Herstellers.

Geräte, Schutzsysteme und auch Werkzeuge oder sonstige Ausrüstungsteile und Zubehör, die keine eigene Zündquelle aufweisen, wie z. B. ein Schraubendreher, müssen auch nicht nach ATEX gekennzeichnet werden, da diese somit auch keiner Zündschutzart zuzuordnen sind.

Ob ein Gerät, Schutzsystem oder Werkzeug für die Verwendung im Ex-Bereich zulässig ist, ergibt sich aus der entsprechenden Gerfährdungsbeurteilung des Arbeitgebers für Arbeiten und/oder den Einsatz eines Arbeitsmittels.