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Wer ist bei der Langzeitmiete von Baumaschinen für die Prüfung nach BetrSichV verantwortlich?

KomNet Dialog 20464

Stand: 24.02.2014

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

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Frage:

Prüfung von Maschinen nach der BetrSichV durch befähigte Person. »Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.« Baumaschinen werden heute sehr oft nicht mehr gekauft, sondern in so genannter Langzeitmiete für 5 oder 6 Jahre beschafft. Gleichzeitig wird mit dem Vermieter ein Wartungsvertrag abgeschlossen, "Full Service" Darin enthalten sind die Inspektionen, aber auch die Prüfung der Maschine. Der Arbeitgeber hat somit aber keinen Einfluss mehr auf die Auswahl und Qualifikation des eingesetzten Personals. Was ist, wenn sich eine Vorschrift ändert? Ist das Servicepersonal darauf vorbereitet? Dürfen sie diese Prüfungen ohne weiteres durchführen?

Antwort:

Die Eigentumsverhältnisse der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind nach Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - irrelevant. Der Arbeitgeber hat für Arbeitsmittel, die seinen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden, insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Hier kann er natürlich auf die Prüffristen des Verleihers zurückgreifen und diese übernehmen.


Werden die Prüfungen fremdvergeben, so sind die Anforderungen an den Prüfer bzw. die gesetzlichen Vorgaben der Prüfung

vertraglich festzuhalten. Ebenso sollte dokumentiert sein, dass die Prüfungen immer nach dem zum Zeitpunkt der Prüfungen geltenden Recht durchgeführt werden.


Sollte der Arbeitgeber Zweifel an der Qualifikation des eingesetzten Personals haben, so kann er entsprechende Nachweise vom Vermieter anfordern.