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KomNet-Wissensdatenbank

Welcher Mindestabstand zwischen den Schränken eines Umkleideraumes ergibt sich nach der neuen ASR?

KomNet Dialog 19953

Stand: 24.08.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

Nach der alten ASR wurde der Mindestabstand zwischen den Schränken mit ≥1,3 m angegeben. Nach neuer ASR vom September 2013 muß für jeden Beschäftigten eine Bewegungsfläche von 0,5 m² vorgesehen werden. Nach Abzug der notwendigen Verkehrswege verbleibt der Platz zwischen den Schränken als Bewegungsfläche. Bei gegenüberliegenden Schränken mit Breite 30 cm ergibt sich somit rechnerisch ein Abstand von ca. 3,30 m!, das ist das 2,5-fache. - entspricht dies den Vorgaben der neun ASR A4.1 bei gleichzeitiger Nutzung aller Schränke?

Antwort:

Mit der Bewegungsfläche ist gemeint, dass eine ausreichend große Fläche zur Verfügung steht, um sich umziehen zu können. Diese sollte mindestens 0,5 m² groß sein, was auch bereits in der genannten alten Arbeitsstättenrichtlinie so vorgesehen war.

Das bedeutet jedoch nicht, dass diese dann 30 cm breit und 167 cm lang sein muss, sondern dass genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umziehen (vgl Nummer 4.1 (3 )a des Anhangs der ArbStättV) vorhanden sein muss.
Ungehindertes Umziehen bedeutet hierbei, dass eventuell auch mehr als 0,5 m² vorhanden sein müssen.
Dies ist bei Bemessung der Raumgröße entsprechend zu berücksichtigen oder es sind andere Maßnahmen, wie z. B. die Vermeidung gleichzeitiger Nutzung nebeneinanderliegender Schränke, vorzusehen.