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Ist es trotz GefStoffV und der TRGS 519 möglich, Schleifarbeiten an asbesthaltigen Klebern durchführen zu lassen, welche nicht unter die Vorgaben der BT 17 der BGI 664 fallen?

KomNet Dialog 19568

Stand: 15.10.2013

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Ist es trotz der GefStoffV von 2010 und der aktuellen TRGS 519 noch möglich in Bereichen von Gebäuden, welche der TRGS 519, Kapitel 14.1, unterliegen, Schleifarbeiten an asbesthaltigen Klebern durchführen zu lassen, welche nicht unter die Vorgaben der BT 17 der BGI 664 fallen? Das Gebäude ist ein Hochhaus, das bis auf den Rohbau (Entfernung der Zwischenwände, der Decken, der gesamten Bodenbeläge einschließlich Estrich) einschließlich Ausbau der Fenster und Demontage der Fassade zurückgebaut wird. Ist das eine Sanierung oder schon ein Abbruch, bei dem scheinbar nicht die BGI 664 mit BT 17 zu berücksichtigen ist, da ja nach Kapitel 14.1 der TRGS 519 zu arbeiten ist.

Antwort:

Sie nennen die TRGS 519 Nr. 14.1 und fügen eine Beschreibung der Gebäude-Entkernung bei. Wenn Sie vollwertige Arbeitsbereiche mit Schleusen, dichter Abschottung, kontrolliertem Luftwechsel und ständig überwachter Druckdifferenz (Schwarzbereiche) entspr. Nr. 14.1 dort einrichten, wo auch der asbesthaltige Kleber zu entfernen ist, werden Sie diesen zweckmäßiger Weise im Rahmen der sonstigen Arbeiten in diesem Schwarzbereich mit entfernen. Das bedeutet andererseits auch, dass BT 17 dort zur Anwendung kommt, wo zwar Kleber vorhanden ist, aber ein Schwarzbereich nicht eingerichtet wird.


Es ist nicht zu empfehlen, diese Arbeit nur deshalb getrennt vorzunehmen, weil es dafür eine Arbeit geringer Exposition gibt. Die Arbeitsverfahren nach BGI 664 treffen i. d. R. zu auf einzelne definierte Maßnahmen außerhalb anderer Asbest-ASI-Arbeiten und sollen den Aufwand zur Reduzierung und Erfassung der Faserfreisetzung beschränken.


Die TRGS 519 geht davon aus, dass immer die höchstmöglichen Schutzmaßnahmen und Arbeitsverfahren anzuwenden sind, sieht allerdings unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen bezüglich der zu treffenden Schutzmaßnahmen vor, z. B. wenn Arbeiten geringer Exposition vorliegen, die in der BGI 664 beschrieben sind. Die BGI 664 mit den AT-, ET- und BT-Arbeiten hat einen zur TRGS 519 Nr. 14, 15 und 16 unterschiedlichen Ansatz, indem sie Arbeitsverfahren beschreibt, bei deren genauer Einhaltung sichergestellt ist, dass 15.000 F/m3 Luft unterschritten werden und deshalb zusätzliche Schutzmaßnahmen i. d. R. nicht erforderlich sind. Bei den im Prinzip weder vom Zeitumfang noch von der Faserfreisetzung limitierten umfangreichen Arbeiten an schwachgebundenen Asbestprodukten nach Nr. 14.1 gibt es keine derartigen Verfahren.


Im von Ihnen beschriebenen Fall ist also das in BT 17 genannte Verfahren nicht zwingend einzuhalten, sondern Sie haben in der Gestaltung Ihrer Arbeiten freie Hand unter Berücksichtigung bestgeeigneter Schutzmaßnahmen und Arbeitsverfahren nach TRGS 519 Nr. 7 (1) bis (3) wie für die sonstigen ASI-Arbeiten auch.