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In unserer Einrichtug soll eine 10-LiterSauerstoffflasche für die Versorgung einer Betreuten in einer abgeschlossenen Toilettenkabine gelagert werden. Ist das zulässig?
KomNet Dialog 19422
Stand: 05.01.2017
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Lagerung von Druckbehältern
Frage:
In unserer Einrichtug soll eine 10-Liter-Sauerstoffflasche für die Versorgung einer Betreuten in einer abgeschlossenen Toilettenkabine gelagert werden. Ist das zulässig? Was ist zu beachten?
Antwort:
Es sind die Regelungen der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" zu beachten. Mit Hilfe der TRGS 510 kann zum einen in Abhängigkeit der Eigenschaften (Einstufung) und Mengen der Gefahrstoffe ermittelt werden, welche Schutzmaßnahmen für eine sichere Lagerung notwendig sind. Zum anderen wird festgelegt, welche Maximalmenge an Gefahrstoffen außerhalb von Lagern zulässig ist (vgl. Tabelle 1, Seite 3ff.).
Zunächst ist daher die Einstufung von Sauerstoff mit Hilfe des Sicherheitsdatenblattes zu ermitteln (Die weiteren hierin enthalten Informationen - u. a. zu den Lagerbedingungen sind ebenfall zu beachten). Dem Gefahrstoffinformationssystems der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung können u. a. folgende Informationen zu Sauerstoff (CAS-Nr. 7782-44-7) entnommen werden:
"Die atmosphärische Luft enthält 21 Vol.-% Sauerstoff, einatmen erhöhter Sauerstoffkonzentrationen unterhalb 50 - 60 Vol.-% bei Normaldruck sind für Erwachsene unbedenklich.
Jedoch ändert sich bei Sauerstoffanreicherung der Luft das Brandverhalten von Stoffen beträchtlich. Schon eine geringe Anreicherung bewirkt
- Steigerung der Verbrennungsgeschwindigkeit
- Steigerung der Verbrennungstemperatur
- Verringerung der Zündtemperatur.
(...)
Einstufung:
Oxidierende Gase, Kategorie 1; H270
Gase unter Druck, verdichtetes Gas; H280
H270: Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel.
H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren.
(...)
Lagerbedingungen:
Behälter sind eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen.
Behälter bei weniger als 50 Grad C an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
Behälter an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
Aufrecht aufbewahren, gegen Umfallen sichern.
Vor Sonneneinstrahlung schützen.
Vor Überhitzung/Erwärmung schützen.
Nicht in Fluchtwegen und Arbeitsräumen und in deren unmittelbarer Nähe aufbewahren.
Beim Befördern, Lagern, Bereitstellen, Entleeren und Instandhalten von Druckgasbehältern sind die detaillierten Bestimmungen der TRG 280 unbedingt zu beachten. Für Druckgaspackungen entsprechend TRG 300 beachten."
Fazit:
Der angesprochenen Tabelle 1 der TRGS 510 kann entnommen werden, dass Gase in Druckgasbehältern mit den H-Sätzen 270 und/oder H280 in Mengen bis 2,5 l außerhalb von Lagern unter Berücksichtigung von Nr. 4.2 gelagert werden können. Da in Ihrem Szenario die zulässige Lagermenge überschritten wird und darüber hinaus davon auszugehen ist, dass die Anforderungen des Abschnitts 10 "Lagerung von Gasen unter Druck" insbesondere hinsichtlich Abschnitt 10.3 "Bauliche Anforderungen und Brandschutz von der abgeschlossenen Toilettenkabine" nicht erfüllt werden, ist die beschriebene Lagerung u. E. nach nicht zulässig.