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Ist eine Schutzstufenzuordnung ausschließlich für die in § 5 der Biostoffverordnung genannten Tätigkeiten erforderlich?
KomNet Dialog 19335
Stand: 14.12.2016
Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (6.)
Frage:
Ist eine Schutzstufenzuordnung ausschließlich für die in § 5 der BioStoffV genannten Tätigkeiten (Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie und Einrichtungen des Gesundheitsdienstes) erforderlich? Der Arbeitgeber hat demnach zu prüfen, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten vorliegen und hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zugeordnet werden müssen. In der Gefährdungsbeurteilung wurde fallbezogen für andere (in diesem Fall verterinärmedizinische) Tätigkeiten (Umgang mit Biostoffen der Risikogruppe 2 bzw. 3**), die somit nicht unter § 5 BioStoffV fallen, nach der alten BioStoffV die Schutzstufe 2 zugewiesen. Ist demnach nach der neuen BioStoffV eine Schutzstufenzuordnung entbehrlich, da dies Tätigkeiten nach § 6 sind und somit keiner Schutzstufe zugeordnet werden müssen, weil der Tätigkeitsbereich nicht unter § 5 Abs. 1 fällt?
Antwort:
Sie haben mit Ihren Ausführungen grundsätzlich recht. In der Begründung zu § 5 der BiostoffV heißt es:
"Zu § 5 (Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung)
Mit § 5 werden Erleichterungen gegenüber der bisherigen Verordnung eingeführt, indem die bisher für alle Tätigkeiten obligatorische Schutzstufenzuordnung nicht mehr für die Tätigkeiten erforderlich ist, bei denen eine Infektionsgefährdung nicht besteht oder nur gering ist. Dies ist möglich, weil die Schutzstufen ausschließlich an die Infektionsgefährdung gekoppelt und mit den Containment-Maßnahmen der Anhänge II und III verknüpft sind."
Dabei ist aber zu beachten, dass es sich in den Tätigkeiten nach § 6 Abs.1 lt. Definition ausschließlich um Tätigkeiten i. S. von § 2 Abs.7 Nummer 2 handelt, d. h. um die berufliche Arbeit mit Menschen, Tieren, Pflanzen, Produkten, Gegenständen oder Materialien, wenn aufgrund dieser Arbeiten Biostoffe auftreten oder freigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kontakt kommen können.
Sobald Tätigkeiten nach § 7 Abs.1, d. h. das Verwenden von Biostoffen, insbesondere das Isolieren, Erzeugen und Vermehren, das Aufschließen, das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verarbeiten, das Ab- und Umfüllen, das Mischen und Abtrennen sowie das innerbetriebliche Befördern, das Aufbewahren einschließlich des Lagerns, das Inaktivieren und das Entsorgen durchgeführt werden, ist § 6 nicht anwendbar.