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Nach welcher Rechtsgrundlage wird ein Gaskavernenkopf (Übertage) für die Beurteilung des Ex-Bereiches angewendet?

KomNet Dialog 19174

Stand: 12.08.2013

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)

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Frage:

Nach welcher Rechtsgrundlage wird ein Gaskavernenkopf (Übertage) für die Beurteilung des Ex-Bereiches angewendet?

Antwort:

In der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV) heißt es im § 1 "Sachliche und räumliche Anwendung":

"Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz bei

1. dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen und der damit zusammenhängenden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche,

2. dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden,

3. der Untergrundspeicherung,

4. Tätigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten,

5. Einrichtungen, die überwiegend Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 4 dienen oder zu dienen bestimmt sind, auf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer."

Eine Gaskaverne (Untergrundspeicherung) sollte daher nach unserem Verständnis grundsätzlich in den Anwendungsbereich der ABBergV fallen. In der Regel gilt dann die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nach deren § 1 "Anwendungsbereich" Absatz 4 nicht: "(4) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, auf Seeschiffen unter fremder Flagge und auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat. Mit Ausnahme von Rohrleitungen gelten abweichend von Satz 1 die Vorschriften des Abschnitts 3 dieser Verordnung für überwachungsbedürftige Anlagen in Tagesanlagen der Unternehmen des Bergwesens."

Ob dies für den Gaskavernenkopf (Übertage) zutrifft, kann z. B. mit Hilfe des Dokuments Vollzugshilfe zur Betriebssicherheitsverordnung für den bergbaulichen Bereich erfolgen; dabei sollten Personen mit Kenntnissen zur Anlage und dem Prozess von Gaskavernen einbezogen werden. Zu beachten ist, dass es hierbei um die Fragestellung, ob der Abschnitt 3 der BetrSichV anzuwenden ist, geht. Bezüglich des in der Anfrage angesprochenen "Ex-Bereiches" ist jedoch der Abschnitt 2 der BetrSichV relevant und in der Vollzugshilfe vor allem die folgende Passage aus der Vollzugshilfe zu beachten:

"Die Regelungen des Abschnitts 2 BetrSichV gelten nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, da diese Vorschriften durch die ABBergV in nationales Recht umgesetzt wurden. Die ABBergV fordert in § 11 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1.2.2 ABBergV die Erstellung eines Explosionsschutzplanes. Sicherheits- und Schutzmaßnahmen haben nach dem Stand der Technik zu erfolgen (§ 2 Abs. 4 Nr. 4 ABBergV). Auch die BetrSichV verweist auf den Stand der Technik bezüglich der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Die genannten sachlichen Anforderungen sollten daher auch für die Tagesanlagen des Bergwesens zur Anwendung gebracht werden. Das bedeutet, dass der Bergbauunternehmer in seinem in Anhang 1 Nr. 1.2.2 ABBergV geforderten Explosionsschutzplan den gleichen Kriterien unterworfen ist, wie ein Unternehmer außerhalb der bergrechtlichen Zuständigkeit."

U. E. heißt dies bzgl. des "Ex-Bereichs" zum einen, dass für Tagesanlagen des Bergwesens die ABBergV anzuwenden ist und zum anderen, dass es aus fachlicher Sicht letztlich nicht relevant ist, welchem Rechtsbereich ein Unternehmen diesbezüglich "unterworfen" ist, da in beiden Fällen die gleichen Kriterien bzgl. der "Ex-Bereiche" anzuwenden sind.