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Was ist in Bezug auf die Arbeitssicherheit beim Einsatz eines nicht wassermischbares Kühl- und Schmiermittel mit einem Chlorgehalt von 45 % bzw. 50 % zu beachten?
KomNet Dialog 18973
Stand: 16.07.2013
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch bestimmte Gefahrstoffe
Frage:
Wir sollen den Einsatz eines nicht wassermischbares Kühl- und Schmiermittel mit einem Chlorgehalt von 45 % bzw. 50 % prüfen. Wir liegen im Wasserschutzgebiet III a und der Einsatz wäre als Ziehöl im direkten Kontakt mit den Mitarbeitern vor Ort. Welche Einschränkungen und Risiken sind in Bezug auf die Arbeitssicherheit zu beachten?
Antwort:
Jedoch ist auch bei nichtwassermischen KSS eine Exposition der Beschäftigten gegenüber den gefährlichen Inhaltsstoffen durch Hautkontakt oder Einatmen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu vermindern, u.a. durch Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte. Zu beachten sind außerdem Gefährdungen durch Bildung von entzündlichen und explosionsfähigen Dämpfen und Aerosolen. Bei aromatischen Kohlenwasserstoffen als Bestandteil des Grundöles darf der Gehalt an Benz[a]pyren 0,005% (50 ppm) und an anderen krebserzeu-genden Stoffen 0,1% nicht überschreiten. Außerdem dürfen nach Anhang XVII Nr. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) nicht mehr als 0,1 % Nonylphenol oder Nonylphenolethoxylate enthalten sein. Eine Zusammenstellung der Schutzmaßnahmen ist in der BGR / GUV-R 143 „Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen“ zu finden.
Relativ selten kommen chlorhaltige KSS zum Einsatz, insbesondere wenn z.B. bei Hochdruck- und Hochtemperaturschmierung besonders hohe Anforderungen gestellt werden. Wenn es sich bei den chlorhaltigen Bestandteilen um Chlorparaffine handelt, ist zu beachten, dass vor allem die kurzkettigen Chlorparaffinen (C10-C13) aufgrund ihrer gegenüber Mensch und Umwelt gefährlichen Eigenschaften besonderen Regelungen wie folgt beschrieben unterliegen:
Einstufung nach EG-Recht: Alkane, C10-C13, Chlor-; Chlorparaffine (kurzkettige, SCCP) / Index-Nummer 602-080-00-8 / EG-Nummer 287-476-5 / CAS-Nummer 85535-84-8 / alte EG-Einstufung: Carc.Cat.3;R40 R66 N;R50/53 / neue GHS-Einstufung: Carc.2;H351 Aqu.Acut.1;H400 Aqu.Chron.1;H410.
Verbote und Beschränkungen nach Richtlinie 2002/45/EG zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG, aktuell in Anhang XVII Nr. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH): Alkane, C10-C13, Chlor- (kurzkettige Chlorparaffine) und : 1. Dürfen nicht zur Verwendung als Stoffe oder Bestandteile von anderen Stoffen oder Zubereitungen in Konzentrationen von über 1% - in der Metallver- und Metallbearbeitung und – zum Fetten von Leder in Verkehr gebracht werden. 2. (… weitere Beschränkungen werden geprüft …). Abschnitt 24 im Anhang der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV): Kurzkettige Chlorparaffine.
Zulassungen und Beschränkungen nach Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH): Nach Entscheidung EG/67/2008 seit 28.10.2008 auf der Liste der nach Art. 57 in Anhang XIV aufzunehmenden Stoffe (Kandidatenstoffe) mit sehr bedenklichen Eigenschaften (SVHC): Alkane, C10-C13, Chlor- (kurzkettige Chlorparaffine).
Wenn die kurzkettigen Chlorparaffine in REACH Anhang XIV aufgenommen werden sollten, bedeutet das in absehbarer Zeit ein absolutes Verwendungsverbot. Aufgrund der wassergefährdenden Eigenschaften sind kurzkettige Chlorparaffine in Wassergefährdungsklassen eingestuft:
Einstufung nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) / VwVwS: Kenn-Nummer 649 / Chloralkane (C10-C13) / WGK 3; Kenn-Nummer 155 / Chloralkane (C>17), fest / WGK 1; Kenn-Nummer 740 / Chloralkane (C>17), flüssig, organozinnfrei, mit einem Anteil von kurzkettigen, flüssigen Chloralkanen (C10-C13), <3% / WGK 2; Kenn-Nummer 840 / Chloralkane (C14-C17), flüssig, organozinnfrei, mit einem Anteil von kurzkettigen, flüssigen Chloralkanen (C10-C13), <3% / WGK 2.
Daher müssen besondere Maßnahmen getroffen werden, um eine Kontamination von Kanalisation, Boden, Grund- und Oberflächenwasser wirksam zu verhindern. Bei der Entsorgung ist außerdem zu berücksichtigen, dass nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die verbrauchten KSS bei einem Chlorgehalt ≥0,2% als gefährlicher Abfall und damit sehr kostenintensiv entsorgt werden müssen.