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Gilt die VBG 5 auch für `normale`, muskelbetriebene Fenster, Türen und Leitern?
KomNet Dialog 1895
Stand: 17.03.2008
Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen
Frage:
In der Durchführungsanweisung der VBG 5 Kraftbetriebene Arbeitsmittel wird zu § 2 Abs. 1 der Gültigkeitsbereich dieser VBG auch für Fenster, Türe Tore, Leitern, Deckel als kraftbetriebene Arbeitsmittel festgelegt. Sind damit auch die `normalen`, muskelbetriebenen Fenster, Türen, Leitern gemeint und ergeben sich daraus dann auch alle in der VBG aufgeführten Bedingungen, wie z.B. Betriebsanleitung etc. und wenn ja, in welchem sinnvollen Umfang ist diese VBG dann umzusetzen?
Antwort:
Die VBG 5 "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" ist aufgehoben worden.Dafür gilt nunmehr die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Diese schafft die Voraussetzungen, berufsgenossenschaftliche und staatliche Vorschriften als widerspruchfreien Regelungskomplex für alle Arbeitsmittel zu gestalten. Diesem Ziel dienen ganz wesentlich die Anhänge 1 und 2 der Verordnung, die inhaltich und sprachlich nicht nur dem EG-Recht, sondern auch dem gelten-den Unfallverhütungsrecht genügen. In § 2 Abs. 1 wird klargestellt, dass Arbeitsmittel im Sinne von Satz 1 einfache Handgeräte bis hin zur komple-xen verfahrenstechnischen Anlagen sein können. Gebäude in denen sich Arbeitsstätten befinden unterliegen der Arbeitsstät- tenverordnung (ArbstättV). Bei Einrichtungen in Gebäuden, wie z.B. Rolltore, Türen Fenster, Leitern gelten in erster Linie die Anforderungen der ArbStättV. Die BetrSichV ist zugleich anzuwenden, wenn die Anforderun-gen der ArbstättV als nicht ausreichend für die Gewährleistung der Sicher-heit der Bschäftigten angesehen werden und die Benutzung der Einrichtungen in dierektem Zusammenhang mit der Arbeit steht.
Stand: Mai 2005