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Muss für ein Gefahrgut, für das eine Freistellung (LQ 19) besteht, eine Erklärung nach § 8 GGVSee ausgestellt werden?
KomNet Dialog 1880
Stand: 26.11.2013
Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Kennzeichnungen und erforderliche Unterlagen
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Für ein Gefahrgut (UN 1840) besteht eine Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung in begrenzten Mengen (LQ 19). Die entsprechenden Verpackungs- und Kennzeichnungsvorgaben werden erfüllt. Muss dennoch eine `IMO-Erklärung für gefährliche Güter` (verantwortliche Erklärung nach § 8 GGVSee) ausgestellt werden?
Antwort:
Ja! Nach 3.4.6.1 des IMDG Code muss außer den Angaben, die nach den Vorschriften für Beförderpapiere in Kapitel 5.4 erforderlich sind, die Bezeichnung "begrenzte Mengen" zusammen mit der Beschreibung der Sendung in die Erklärung (IMO-Erklärung) für gefährliche Güter aufgenommen werden.
Hinweis: Die Regelungen für begrenzte Mengen nach GGVSEB und GGVSee weichen in der Regel voneinander ab.
Beispiel: ADR: UN 1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., III Spalte 7 LQ 19, d.h. Innenverpackung 3 L IMDG Code: UN 1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., III Spalte 7, 1 L innenverpackung.