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Muss in Räumen, in denen mit Argon umgegangen wird, eine Sauerstoff-Warneinrichtung installiert werden? Welche Vorschriften finden hier Anwendung?

KomNet Dialog 18695

Stand: 20.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Wir fertigen im Kundenauftrag Sonderteile aus verschiedenen Metallen. Die Fertigungsmaschinen benötigen zum Betrieb Argon. In einem anderen Raum wird zur Versorgung der Maschinen ein Bündel von 12 Flaschen Argon gelagert. In beiden Räumen halten sich ganztägig Mitarbeiter auf. Frage: ist es nötig, zum Schutz der Mitarbeiter eine Sauerstoff-Warneinrichtung zu installieren? Welche Vorschriften zur Arbeitssicherheit finden hier Anwendung?

Antwort:

Für die Lagerung bzw. Bereitstellung der Argonflaschen sind die Bestimmungen der TRGS 510 (hier: Nr. 10 "Lagerung von Gasen unter Druck") zu beachten. Unter welchen Bedingungen eine natürliche Lüftung bzw. technische Lüftung bzw. Gaswarneinrichtung erforderlich/ausreichend ist, ist den Ausführungen der Nr. 10.2 Abs. 4 und Abs. 5 zu entnehmen. Dort heißt es u.a.:


"(4) Mit H330 bzw. R26 gekennzeichnete Gase dürfen in Räumen nur gelagert werden, wenn diese über eine Gaswarneinrichtung verfügen, die bei Überschreitung der zulässigen Arbeitsplatzgrenzwerte akustisch und optisch alarmiert. Notwendige Sicherheitsmaßnahmen, z. B. das Mitführen von Atemschutzgeräten, sind in der Betriebsanweisung festzulegen. Atemschutzgeräte sind außerhalb der gefährdeten Bereiche für die Beschäftigten schnell erreichbar aufzubewahren.

(5) Lagerräume für ortsbewegliche Druckgasbehälter mit entzündbaren Gasen (gekennzeichnet mit H220 oder H221 bzw. R12) oder mit akut toxischen Gasen der Kategorie 1 oder 2, die mit H330 oder R26 gekennzeichnet sind und die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, sind an der unmittelbar an den Verkehrsweg angrenzenden Seite mit einer Wand ohne Türen und bis zu einer Höhe von 2 m ohne zu öffnende Fenster oder sonstige Öffnungen auszuführen. Dies gilt nicht für Türen, die selbstschließend und mindestens feuerhemmend (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten) ausgeführt sind. Diese Lagerräume müssen schnell verlassen werden können."