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Ist der Schwerbehindertenbeauftragten nur für Mitglieder einer Gewerkschaft zuständig oder für alle Mitarbeiter mit Behinderung?

KomNet Dialog 18473

Stand: 07.05.2013

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung

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Frage:

Ist der Schwerbehindertenbeauftragten nur für Mitglieder einer Gewerkschaft zuständig oder für alle Mitarbeiter mit Behinderung?

Antwort:

Die/Der Schwerbehindertenbeauftragte des Arbeitgebers wird von diesem gemäß § 98 Sozialgesetzbuch IX - SGB IX - als Beauftragte/r benannt. Bei Bedarf können auch ein oder mehrere Vertretungen hierzu benannt werden. Sie/Er unterstützt den Arbeitgeber verantwortlich in der Wahrnehmung der sich aus dem SGB IX ergebenden Pflichten des Arbeitgebers. Hier sind insbesondere die §§ 80 bis 84 SGB IX zu nennen.Im Gegensatz zur/zum Schwerbehindertenbeauftragten des Arbeitgebers wird die Schwerbehindertenvertretung (eine Schwerbehindertenvertrauensperson) nebst Vertretung aus der Gruppe von mindestens fünf Schwerbehinderten für die Dauer von vier Jahren frei gewählt. Grundlage ist der § 94 des SGB IX. Die Schwerbehindertenvertretung nimmt u. a. die Interessen der Schwerbehinderten war und vertritt diese gegenüber dem Arbeitgeber. Die Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung sind insbesondere in den §§ 95 bis 97 SGB IX genannt. Für die Wahl ist die "Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen" - SchwbVWO - heranzuziehen.

Die Aufgabenwahrnehmung der/des benannten Schwerbehindertenbeauftragten und der frei gewählten Schwerbehindertenvertretung muss neutral erfolgen! Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Beauftragten des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat ist hierbei in § 99 SGB IX geregelt.