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Müssen G20 Vorsorgeuntersuchungen als Pflichtuntersuchungen (Lärmexpositionspegel über 85 dB(A)) auch für Saisonarbeitskräfte (Arbeitsszeit: 8 Wochen/Jahr) durchgeführt werden?

KomNet Dialog 18156

Stand: 12.05.2017

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Müssen G20 Vorsorgeuntersuchungen als Pflichtuntersuchungen (Lärmexpositionspegel über 85 dB(A)) auch für Saisonarbeitskräfte mit einer jährlichen Arbeitsszeit von 8 Wochen durchgeführt werden? Wenn ja, gibt es die Möglichkeit für diesen besonderen Personenkreis eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen und bei welcher Behörde muss dies gemacht werden?

Antwort:

Für arbeitsmedizinische Vorsorge gelten mit Inkrafttreten der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV - im Anwendungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG - die Regelungen dieser Verordnung. In der ArbMedVV sind Regelungen des staatlichen Rechts und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften vereinheitlicht und zusammengeführt.

Der Arbeitgeber muss mittels der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbMedVV) klären, welche Vorsorge durchzuführen ist (Pflichtvorsorge) und welche anzubieten sind (Angebotsvorsorge). Zudem haben die Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen das Anrecht auf Wunschvorsorge.

Tätigkeiten mit Lärmexposition sind im Anhang Teil 3 der ArbMedVV aufgeführt.
Für die arbeitsmedizinische Vorsorge "Lärm" ist die aktualisierte Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 "Lärm" BGI/GUV-I 504-20 heranzuziehen.

Fazit:
Es ist unerheblich, ob befristete oder unbefristete Beschäftigte dem Lärm ausgesetzt sind. Auch für Saisonarbeitskräfte ist Pflichtvorsorge zu veranlassen..

Lärmschwerhörigkeit ist eine anerkannte Berufskrankheit. Eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist nicht möglich.