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Welche Folgen hat die Öffnung von Transportbehältern?
KomNet Dialog 18089
Stand: 07.03.2013
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen
Dialog
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Kann Absatz 3 (Kapitel 1, Anlage 7, TRGS 510) so interpretiert werden, dass wenn Transportbehälter geöffnet werden, um z.B. umzufüllen etc., diese als nicht mehr "dicht" gelten und so ein mindestens 5-facher Luftwechsel vorliegen muss? Die Anlage 7 der TRGS 510 befasst sich mit dem Luftwechsel in Lagerräumen (Kapitel1). Unter Absatz 2 steht, dass "in Lagerräume zur ausschließlichen passiven Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich zulässigen, dichten Transportbehältern mit einer Lager-menge bis 1.000 l muss (...)" Unter Absatz 3 steht: "entsprechen die Lagerbehälter nicht den in Absatz 2 genannten Anforderungen, muss in Lagerräumen ständig ein mindestens fünf-facher Luftwechsel in der Stunde gewährleistet sein. Die Lagerräume sind in Zone 2 einzuteilen, wenn keine Ab- oder Umfüllungen erfolgen."
Antwort:
Sofern Behälter geöffnet werden um z. B. Proben zu entnehmen oder Umzufüllen, dann ist für diese Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung und eventuell für die Umfüllarbeiten ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Daraus ergeben sich die weiteren Anforderungen und Maßnahmen wie z. B. örtliche Absaugung oder Potentialausgleich. Diese finden sich nicht in der TRGS 510. Bei der passiven Lagerung stehen alle Schutzmaßnahmen in der TRGS 510. Bei der aktiven Lagerung müssen die TRGS 510 und die Gefahrstoffverordnung bzw. Betriebssicherheitsverordnung berücksichtigt werden.