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Fragen zur Prüfung von eigensicheren Anlagen
KomNet Dialog 17927
Stand: 14.02.2013
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen
Frage:
Frage zu eigensicherne Anlagen: 1.Gibt es einen Hinweis in den technischen Regeln, aus dem hervorgeht, dass eigensichere Anlagen hinsichtlich des Isolationswiderstandes regelmäßig, bei Neuinstallation, bei Änderungen, wiederkehrend geprüft werden müssen. Wo steht das? 2. Muss ich als Hersteller oder Anlagenlieferant einen Nachweis erbringen, dass die Isolationswerte meiner eigensicheren Anlage, die im allgemeinen mit 12 V oder 24 V betrieben werden, gemäß BGV oder Normenreihe EN 60079 geprüft worden sind? 3. Welche elektrischen Prüfungen für eigensichere Anlagen muss der Anlagenhersteller vor Auslieferung an den Kunden durchführen und als Prüfprotokoll an den Betreiber weitergeben. Wo ist das nachzulesen?
Antwort:
Grundsätzliches:
Eigensicherheit ist eine Zündschutzart, die im Kontext des Explosionsschutzes im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) benutzt wird. Deshalb wird hier davon ausgegangen, dass die Fragen sich auf Anlagen innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen (Zonen) beziehen.
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 2 (2) der BetrSichV. In diesem Fall gelten die besonderen Vorschriften des Abschnitts 3 der BetrSichV.
Zur Frage 1:
Für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen gelten die §§ 14 und 15 der BetrSichV. Daraus geht hervor, dass derartige Anlagen vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen und einfachen Änderungen und auch regelmäßig geprüft werden müssen. Der Isolationswiderstand einer Anlage, bei der Eigensicherheit als Zündschutzart gewählt wurde, gehört als Detail auch zum Prüfumfang. Der Prüfauftrag nach Betriebssicherheitsverordnung richtet sich an den Betreiber der Anlage.
Zur Frage 2:
Dem Kontext der Frage 2 muss entnommen werden, dass es sich hier um das Inverkehrbringen von Anlagen handelt, die unter den Anwendungsbereich der 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung) fallen (Dies ist die Umsetzung der Richtlinie 94/9/EG in deutsches Recht).
Für die in § 11 der Explosionsschutzverordnung genannten Geräte, Schutzsysteme, Vorrichtungen und Komponenten sind vom Inverkehrbringer, das kann der Hersteller, Lieferant oder Importeur sein, entsprechende Konformitätsbescheinigungen einschließlich CE-Kennzeichnung mitzuliefern. Das ist in § 4 der Explosionsschutzverordnung nachzulesen. Unter anderem weist dies auch die Einhaltung harmonisierter Normen nach, wozu die DIN EN 60079 gehört. Dazu gehören auch Detailfragen wie die Eigensicherheit einer Anlage oder eines Anlagenteiles (siehe z. B. DIN EN 60079-11 und E DIN EN 60079-25).
Zur Frage 3:
Prüfungen an Anlagen vor der Auslieferung an Kunden sind im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens abzuhandeln. Mit der Konformitätsbescheinigung weist der Inverkehrbringer nach, dass die Vorgaben des § 4 der Explosionsschutzverordnung eingehalten worden sind. Das betrifft auch die Prüfungen an den auszuliefernden Anlagen. Das Konformitätsbewertungsverfahren wird in Kapitel II der Richtlinie 94/9/EG dargestellt. Die Konformitätsbescheinigung ist dem Betreiber der Anlage auszuhändigen.
Weitere Anforderungen für die Durchführung von Prüfungen am Einbauort, d. h. im Betrieb, sind der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 "Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" zu entnehmen. Diese richtet sich jedoch an den Betreiber der Anlage.