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Wie verhält es sich mit älteren Betriebsmitteln, die dem Explosionsschutz dienlich sind, aber für die es keine Baumusterprüfbescheinigung mehr gibt?

KomNet Dialog 17694

Stand: 11.01.2013

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

Wie verhält es sich mit älteren Betriebsmitteln die dem Explosionsschutz dienlich sind, aber für die es keine Baumusterprüfbescheinigung mehr gibt. Spezieller Fall: vier Zenerbarrieren (ZB), eingesetzt als Sicherheitsbarriere außerhalb der EX-Zone 1 gelegen, sollen die Zündfähigkeit von Stromkreisen, in diesem Fall Brandmeldelinien (in EX-Zone 1), verhindern. Die ZB haben zwar eine Prüfnummer (ABB: PTB Nr.Ex-83/2053X / ASEV 84.11771X), es existiert jedoch keine Baumusterprüfbescheinigung dafür und es ist auch keine mehr zu bekommen. Verliert das Ex-Schutzdokument dadurch seine Gültigkeit? Seitens des Betreibers wird keine Notwendigkeit für einen Austausch gesehen.

Antwort:

'Alte' Betriebsmittel, also solche ohne ATEX-Zulassung, dürfen grundsätzlich weiter betrieben werden, solange der sicherheitstechnische Zustand es zulässt. Nach aktueller Rechtslage ist die Baumusterprüfbescheinigung auch kein "das Betriebsmittel begleitende" Dokument, muss daher nicht unbedingt vorgehalten werden. Aus dieser Sicht ist, sicherer Zustand vorausgesetzt, ein Austausch also grundsätzlich nicht zwingend.

Im konkreten Fall handelt es sich jedoch um eine Bescheinigung mit nachgestelltem 'X'. Das 'X' deutet auf besondere Installations- oder Betriebsbedingungen hin, von denen der Explosionsschutz abhängt. Die besonderen Bedingungen gehen aus der Baumusterprüfbescheinigung und/oder der Betriebsanleitung oder der technischen Dokumentation zum Betriebsmittel hervor. Falls also weder Baumusterprüfbescheinigung noch technische Dokumentation verfügbar sind, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, um welche Bedingungen es sich handelt und, im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung, ob diese Bedingungen noch eingehalten sind. Es obliegt daher der Einschätzung der Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) oder der "befähigten Person" im Rahmen der Prüfung nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV, ob es Bedenken gegen einen Weiterbetrieb gibt. Das Fehlen der Baumusterprüfbescheinigung alleine begründet u. E. keinen Austausch; allerdings ist aus technischer Sicht bei einem vermutlich fast 30 Jahre alten Bauteil, von dem der Explosionsschutz abhängt, und für das ggf. keinerlei Unterlagen vorhanden sind, ein Austausch naheliegend.

Zu Auswirkungen auf die "Gültigkeit" des Ex-Schutzdokuments kann ohne weitere Detailkenntnisse keine Aussage getroffen werden. Als Dokument des Unternehmers kann ein Ex-Schutzdokument eigentlich nur ungültig werden, wenn es vom Unternehmer außer Kraft gesetzt wird.