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Was unterscheidet Abs. 2 Nr.1 ArbMedVV von Abs. 2 Nr. 2 c)?

KomNet Dialog 17684

Stand: 08.01.2013

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Frage zum Anhang Teil 1 der ArbMedVV Was unterscheidet Abs. 2 Nr.1 des von Abs. 2 Nr. 2 c)? Beispiel Benzol oder Methanol. Warum werden die Tätigkeiten 2x erwähnt? War es beim Schreiben der ArbMedVV ein Versehen oder gibt es einen Unterschied (den man als Betriebsarzt kennen sollte)? Text der ArbMedVV: 1. Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition besteht; 2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: a. … b. .. c. Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, (…) Benzol, (…)

Antwort:

Der Gesetzgeber macht in der ArbMedVV u. a. zunächst den Unterschied zwischen Pflichtuntersuchungen (§ 4) und Angebotsuntersuchungen (§ 5) deutlich.
In § 4 heißt es:
(1) …
(2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Pflichtuntersuchungen zuvor durchgeführt worden sind. Die Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist Tätigkeitsvoraussetzung, soweit der Anhang dies für einzelne Tätigkeiten besonders vorschreibt.
(3) …
In § 5 heißt es:
(1) …
(2) Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverzüglich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.
(3) …

Im Anhang Teil 1 präzisiert der Gesetzgeber die Forderungen nach Pflicht- und Angebotsuntersuchungen über die Art der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Unter Abs. (1) fordert er die Pflichtuntersuchung bei Tätigkeiten mit den dort genannten Gefahrstoffen, wie z. B. auch das von Ihnen aufgeführte Benzol oder Methanol, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der GefStoffV nicht eingehalten wird oder, soweit die dort genannten Gefahrstoffe hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht.

Tätigkeit ist hierbei so zu interpretieren, dass die eigentliche arbeitstägliche Aufgabe darin besteht, mit den dort genannten Stoffen „dauerhaft“ umzugehen bzw. zu arbeiten.

In Abs. (2) greift der Gesetzgeber nun die Situationen auf, in der den Beschäftigten lediglich Angebotsuntersuchungen zu unterbreiten sind. In Ziffer 1 nennt er zunächst die Situation, in der ebenfalls mit den in Abs. (1) aufgeführten Gefahrstoffen arbeitstäglich „dauerhaft“ umgegangen bzw. gearbeitet wird. Allerdings ist dies hier so zu interpretieren, dass der Arbeitsplatzgrenzwert nach der GefStoffV eingehalten wird bzw. es sich um Stoffe handelt, die nicht hautresorptiv sind. In Ziffer 2 führt er die sonstigen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auf, hiermit sind die Tätigkeiten gemeint, die keine der vorgenannten Kriterien erfüllen.

Es ist also kein Versehen, wenn gleiche Gefahrstoffe in der ArbMedVV an unterschiedlichen Stellen der Verordnung mit unterschiedlichen Forderungen des Gesetzgebers genannt werden.

Hinweis:
Beispiele für die Umsetzung der ArbMedVV können den Handlungsanleitungen für arbeitsmedizinische Vorsorge der Berufsgenossenschaften BGI/GUV-I  504-8 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 8 "Benzol" oder die BGI/GUV-I 504-10 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 10 "Methanol" entnommen werden.