Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist bei der Betreibung von Altanlagen nach TRbF 40 mit Änderungen zu rechnen? Muss das vorhandene Ex-Dokument entsprechend angepasst werden?

KomNet Dialog 17677

Stand: 07.01.2013

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)

Favorit

Frage:

Ist bei der Betreibung von Altanlagen nach TRbF 40 durch die TRGS 751 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen" mit Änderungen zu rechnen? Muss das vorhandene Ex-Dokument entsprechend angepasst werden?

Antwort:

Für in Betrieb befindliche Altanlagen, die nach TRbF 40 errichtet wurden, besteht grundsätzlich Bestandsschutz.

Bei einer wesentlichen Änderung oder Veränderung der tanktechnischen Einrichtungen [siehe Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 1122 "Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV - Ermittlung der Prüf- und Erlaubnispflicht"] sind die Maßgaben der TRBS 3151 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Fülläanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen" bzw. die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) TRGS 751 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen" zu beachten und umzusetzen. Sollte eine bestehende tanktechnische Einrichtung umgebaut bzw. wesentlich geändert oder verändert werden, ist ein Erlaubnisverfahren nach § 13 "Erlaubnisvorbehalt" der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erforderlich.

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist auch eine Überprüfung und ggf. Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) bzw. nach § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und des Explosionsschutzdokuments nach § 6 "Explosionsschutzdokument" der BetrSichV erforderlich.