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In welchen Zeitabständen müssen Ozonwerte bei Schwimmbädern mit Ozonanlagen zur Wasseraufbereitung gemessen werden?

KomNet Dialog 17556

Stand: 12.12.2012

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Schadstoffermittlung, Messungen

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Frage:

in welchen zeitabständen müssen Ozonwerte bei Schwimmbädern mit Ozonanlagen zur Wasseraufbereitung gemeßen werden?

Antwort:

In den Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung werden umfangreiche Informationen und Hilfestellungen über Bau und Ausrüstung, Betrieb sowie Prüfung von Anlagen zum Erzeugen, Fortleiten und Verwenden von Ozon als Wasseraufbereitungsmittel für Trink-, Schwimmbecken-, Betriebs- und Abwasser bereit gestellt.

Nachfolgend sind relevante Passagen zu der Anfrage angeführt:

Ziffer 4.4.4:

"Räume, in denen im Störungsfall Ozon austreten kann, müssen mit Gaswarngeräten mit optischer und akustischer Anzeige wirksam überwacht sein, die bei Ansprechen die Ozonerzeugung unterbrechen.
Solche Räume sind z.B. Ozonanlagenräume, Räume mit Ozon führenden Rohrleitungen. Wirksame Überwachung bedeutet, dass die Messgeber(-fühler) der Gaswarngeräte dort angebracht sind, wo im Störungsfall mit der höchsten Ozon-Konzentration gerechnet werden muss, z.B. bei Überdruckanlagen in der Nähe der Ozonerzeugungsanlage, bei Unterdruckanlagen in der Nähe der Restozon-Vernichtungsanlage. Bei dieser Messgeberanordnung darf die Alarmschwelle des Gaswarngerätes auf eine Ozonkonzentration von 1,0 mg/m3 eingestellt sein.
"


Ziffer 5.4 Nachweis von Ozon:

"Zur Messung der Ozonkonzentration in der Raumluft und zum Feststellen von Undichtigkeiten sind vom Unternehmer geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.
Als geeignete Hilfsmittel haben sich zur Messung der Ozonkonzentration in der Raumluft Prüfröhrchen und zum Feststellen von Undichtigkeiten Kalium-Iodid-Stärkepapier bewährt.
"

Ziffer 6.2:

"Ozonanlagen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch einen vom Unternehmer zu beauftragenden ´ zu prüfen."

Fazit: D. h. grundsätzlich ist eine permanente Überwachung durch Gaswarngeräte vorgesehen. Zudem ist eine regelmäßige Prüfung (mindestens jährlich bzw. nach Änderungen/Instandsetzungen durch einen Sachkundigen vorgesehen, wozu auch entsprechende Messungen gehören sollten. Hinweis: Kürzere Intervalle für Prüfungen/Messungen/etc. sind immer aufgrund spezifischer Bedingungen vor Ort möglich, was entsprechend im Rahmen der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und dokumentieren ist.

Weiterführende Informationen:

DIN 19627 „Ozonerzeugungsanlagen zur Wasseraufbereitung“

GUV-Regel 1/111 "Sicherheitsregeln für Bäder"