Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es bei einem Laborrührwerk eine Leistungsbegrenzung, ab der die Gefahr des Einzugs von ggf. berührenden Körperteilen als gering angesehen werden kann?

KomNet Dialog 17533

Stand: 12.12.2012

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit von Sicherheitseinrichtungen

Favorit

Frage:

Wir können an einem kleinen Laborrührwerk aus technischen Gründen keinen vollständigen Schutz der Rührwelle gegen Einzug von ggf. berührenden Körperteilen herstellen. Das Rührwerk hat eine aufgenommene Leistung von nur 300 Watt. Gibt es eine Leistungsbegrenzung, ab der die verbleibende Gefährdung als gering angesehen werden darf? Hinweise habe ich in der zurückgezogenen VBG C 22 gefunden. Können die dortigen Grenzen noch herangezogen werden?

Antwort:

Grundsätzlich ist durch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit §§ 3 und 4 der BetrSichV die Arbeitssituation zu bewerten. Entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter sind zu treffen.


Auch eine Einzugs- bzw. Fangstelle an einem Laborrührwerk mit "nur" 300 Watt Leistung kann u. U. beim Erfassen von Haaren zu schweren Verletzungen führen. In der Laborrichtlinie (BGI 850-0) wird deshalb kein Leistungsgrenzwert mehr angegeben.


Die BG Chemie rät dazu, alle Rührwerkswellen zu verkleiden. Ist dies nicht möglich, so sind weitere Maßnahmen, wie z.B. die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter anhand einer Betriebsanweisung, Abstimmung von Maßnahmen zum Tragen von Kleidung, Schmuck, Schutz der Haartracht und persönlicher Schutzausrüstung (keine (!) Handschuhe tragen) zu treffen.