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Welcher Zeitrahmen muss bei jährlichen Wiederholungsprüfungen eingehalten werden?

KomNet Dialog 17511

Stand: 07.12.2012

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüffristen

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Frage:

Welcher Zeitrahmen muss bei jährlichen Wiederholungsprüfungen eingehalten werden? Ab wann kann diese frühestens durchgeführt werden, z.B. bereits nach elf Monaten? Bis wann muss diese spätestens erledigt werden, z.B. vier Wochen nach dem eigentlichen Prüfungstermin?

Antwort:

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV).


Die TRBS 1201 konkretisiert den Begriff Prüffrist:


Die Prüffrist ist der festgelegte Zeitraum zwischen zwei Prüfungen. Sie muss so festgelegt werden, dass der Prüfgegenstand nach allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen und betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher benutzt werden kann. (TRBS 1201 Nr. 2.4)


Eine Prüfung vor Ablauf der Prüffrist durchzuführen ist kein Problem. Allerdings fängt dann die neue Prüffrist am Datum der durchgeführten Prüfung an, da sich ansonsten der Prüffrist verlängern würde.


Ob eine Prüfung nach dem festgelegten Prüftermin durchgeführt werden kann, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Das staatliche Arbeitsschutzrecht schreibt dem Arbeitgeber für Arbeitsmittel keine festgelegten Fristen vor. Diese muss der Arbeitgeber selber ermitteln.


Ob die Vorgaben für UVV-Prüfungen, die sich aus dem Regelwerk der Berufsgenossenschaften ergeben, tagesgenau oder mit gewissen Karenzfristen eingehalten werden müssen, sollte mit der jeweils zuständigen BG (Unfallversicherung) geklärt werden