Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Was müssen wir als Maschinenhersteller bei der Lieferung von Zubehör anderer Hersteller beachten, welches eigenständige Maschinen sind?

KomNet Dialog 17444

Stand: 28.11.2012

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

Favorit

Frage:

Wir als Maschinenhersteller liefern auf Kundenwunsch auch Zubehör, welches eigenständige Maschinen sind und einen anderen Hersteller haben. Das Zubehör funktioniert völlig eigenständig, wird nicht in unsere Produkte eingebaut und ist auch nicht mechanisch oder elektrisch verbunden. Wie sieht es in diesem Fall mit den Herstellerpflichten aus? Sind wir für dieses Zubehör Hersteller oder Widerverkäufer? Müssen wir bei Lieferung von solchen Zubehör die Lieferscheine mit Hinweise versehen (Ausschluß von Haftung o.ä)? Müssen wir das Zubehör in unserer Betriebsanleitung erwähnen?

Antwort:

Anforderungen ergeben sich in diesem Fall aus dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Sie treten hier als Bereitsteller am Markt und Händler im Sinne dieses Gesetzes auf. Entsprechend § 3 Abs (1) ProdSG dürfen Sie Maschinen nur am Markt bereitstellen, wenn diese den Anforderungen der 9. PRodSGV i. V. m. mit Maschinenrichtlinie 2007/42/EG genügen. Wie Sie dies erfüllen können, ist im Gesetz leider nicht näher beschrieben. Hilfe bietet hier Artikel R5 im "BESCHLUSS Nr. 768/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008".

Wenn das Zubehör nicht im funktionellen Zusammenhang mit Ihrer Maschine steht, werden Ergänzungen in Ihrer Betriebsanleitung nicht für notwendig erachtet. Zu Haftungsfragen können hier grundsätzlich keine Aussagen getroffen werden. Dies sollten Sie mit einem Organ der Rechtspflege abstimmen.