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Darf ein Brandschutzbeauftragter Schweißerlaubnisscheine ausstellen?
KomNet Dialog 17320
Stand: 08.11.2012
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sicheres Verhalten / Erkennen von Gefährdungen > Arbeiten im Betrieb
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Darf ein Brandschutzbeauftragter Schweißerlaubnisscheine ausstellen?
Antwort:
Im Kapitel 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" der BGR 500 ist unter Ziffer 3.8.2 ausgeführt:
"Können durch das Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände
- eine Brandentstehung nicht verhindert und
- eine explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen
werden, hat der Unternehmer ergänzende Sicherheitsmaßnahmen in einer Schweißerlaubnis schriftlich festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen."
Das Muster einer Schweißerlaubnis finden Sie im Anhang 1 des Kapitels 2.26 der BGR 500.
Adressat für die Ausstellung der Schweißerlaubnis ist somit zunächst der Unternehmer (Arbeitgeber). Dieser kann gemäß § 13 Arbeitsschutzgesetz bzw. § 13 BGV A1 und Ziffer 2.12 BGR A1 zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Eine Mustervorlage für eine Pflichtendelegation wird z.B. unter www.arbeitsschutz.nrw.de/Themenfelder/arbeitsschutzsystem_gefaehrdungsbeurteilung/verantwortung_des_arbeitgebers/index.php angeboten.
Der Unternehmer/Arbeitgeber muss die nötige Qualifikationen/Fachkunde eigenverantwortlich ermitteln und gewährleisten, dass diese bei der beauftragten Person vorliegen. Zu den geeigneten Personen gehören im vorliegenden Fall auch Brandschutzbeauftragte. So steht beispielsweise in der BGI 730-7 zum Thema "Maßnahmen gegen Brände bei Schweiß- und Trennschleifarbeiten":
"Arbeiten erst beginnen, wenn sie vom Unternehmer oder einem Brandschutzbeauftragten freigegeben sind."