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Inwieweit muss ein Produktionsbetrieb die TRGS 520 für sein eigenes Betriebsgelände anwenden?

KomNet Dialog 17167

Stand: 18.02.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Sanierungsarbeiten, Entsorgung

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Frage:

Inwieweit muss ein Produktionsbetrieb die TRGS 520 für sein eigenes Betriebsgelände anwenden. Es handelt sich um ein produzierendes Unternehmen, das keinen eigenen Betriebsbereich zur Sammlung von Kleinmengen für gefährliche Abfälle für die Öffentlichkeit anbietet. Es ist höchstens möglich, dass Mitarbeiter von Fremdfirmen die bereitgestellten Sammelcontainer nutzen.

Antwort:

In dem Anwendungsbereich der TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle" ist folgendes nachzulesen:


"(1) Die TRGS 520 gilt für die Errichtung und den Betrieb von stationären und mobilen Sammelstellen und von Zwischenlagern für gefährliche Abfälle, die aus privaten Haushalten, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen stammen und dort in begrenzten oder haushaltsüblichen Mengen anfallen."


"(2) Die TRGS 520 gilt nicht für

1.das Ansammeln und Aufbewahren von gefährlichen Abfällen bei der jeweiligen Anfallstelle,

2.immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen,

3.Rücknahmestellen ausschließlich für bestimmte Arten gefährlicher Abfälle aufgrund gesetzlicher und freiwilliger Systeme (z. B. Batterien, Altöl, PU-Schaumdosen); dort sind die jeweiligen Lager- und Sicherheitsvorschriften für die zurückgenommenen Stoffe zu beachten."


Der Produktionsbetrieb fällt nicht in den Anwendungsbereich der TRGS 520, da es sich bei diesem um die Anfallstelle handelt.