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Fragen zur Informationspflicht nach Artikel 33 der REACh-Verordnung

KomNet Dialog 16834

Stand: 15.07.2012

Kategorie: Sichere Chemikalien > Datenteilung > Nachgeschaltete Anwender

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Frage:

In den von uns hergestellten Erzeugnissen sind u.a. auch zugekaufte Erzeugnisse aus Glas enthalten. Im Rahmen der letzten Erweiterung der Kandidatenliste haben wir unsere Lieferanten angefragt, ob Stoffe der Kandidatenliste enthalten sind, u.a. weil der neu aufgenommene SVHC Stoff Dibortrioxid B2O3 Rezepturbestandteil von einigen Glas-Sorten sein kann. Zwei Lieferanten argumentieren in deren Antworten wie folgt: "Glas ist in Anhang V Ziffer 11 REACH aufgenommen worden und wird im Rahmen von REACH als Stoff angesehen. Die hergestellten Erzeugnisse bestehen vollständig aus Glas und dieser Stoff ist weder aktuell auf der Kandidatenliste noch ist damit zu rechnen, dass Glas zukünftig in die Kandidatenliste aufgenommen wird. Daher besteht für Erzeugnisse aus Glas keine Informationspflicht nach Art. 33 REACH." Ist diese Auslegung korrekt? Das hieße, selbst wenn ein Stoff der Kandidatenliste, z.B. Bortrioxid, in Glas enthalten ist, muss unser Lieferant für Glaserzeugnisse, und damit auch wir für unsere Erzeugnisse, nicht darüber informieren, weil Glas als eigenständiger Stoff angesehen wird?

Antwort:

Die Informationspflicht nach Artikel 33 gilt für Erzeugnisse. Da das gelieferte Produkt ein Erzeugnis ist, besteht die Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über SVHC-Stoffe in der Kandidatenliste in Erzeugnissen. Dies betrifft auch den am 18. Juni 2012 aufgenommenen Stoff Dibortrioxid, wenn dieser als Stoff Dibortrioxid als solcher in dem Erzeugnis mit mehr als 0,1 Gew.% enthalten ist.

Ist aber Dibortrioxid als Stoff in dem Glas nicht nachzuweisen (z. B. durch Röntgenstrukturnalyse oder optische Methoden), dann wird das Glas als Ganzes als ein Stoff definiert.

Nach der wissenschaftlichen Literatur ist Glas eher ein Stoffzustand als ein Stoff als solcher. Für Gesetzgebungszwecke kann Glas am besten durch seine Ausgangsmaterialien und seinen Herstellungsprozess definiert werden, ähnlich wie bei vielen anderen UVCB-Stoffen.

Danach liegt eine Informationspflicht nach Artikel 33 nur dann vor, wenn der UVCB Stoff „Glas“ mit genau dieser Zusammensetzung auf der Kandidatenliste stehen würde. Da dies nicht der Fall ist, müssen die Lieferanten auch keine Informationen zu Dibortrioxid weitergeben.

Die Angaben zu Anhang V beziehen sich darauf, welche Gläser mit welcher Zusammensetzung von der Registrierungspflicht ausgenommen werden und welche nicht. Dies korreliert nicht direkt mit der Ableitung der Pflichten nach Artikel 33. Daher sind auch weitere Pflichten zu beachten, wie die „Kommunikation in der Lieferkette“, Beschränkungen und möglicherweise Zulassungspflichten.