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Ist die Arbeitsmedizinische Vorsorge G 42 für Tierarzthelferinnen und angestellt Tierärzte eine Pflicht- oder Angebotsuntersuchung?

KomNet Dialog 16733

Stand: 21.03.2015

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Ist die Arbeitsmedizinische Vorsorge G 42 für Tierarzthelferinnen eine Pflicht- oder Angebotsuntersuchung? Wie sieht es mit angestellten Tierärzten aus, ist sie dort eine Pflicht- oder Angebotsuntersuchung?

Antwort:

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 5 Arbeitsschutzgesetz-ArbSchG . Dabei muss u.a. geprüft werden, welche Bakterien, Viren usw. bei der Behandlung von Tieren in der Praxis auftreten können. Die Tätigkeit in einer Tierarztpraxis fällt damit unter den Geltungsbereich der Biostoffverordnung - BiostoffV  , die bzgl. der Gefährdungsbeurteilung noch spezifischere Vorschriften enthält.

Arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen nach § 12 BioStoffV sind in der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV   Anhang, Teil 2, festgelegt: in der Veterinärmedizin trifft dieses für Tätigkeiten zu, bei denen ein Umgang mit tollwuterkrankten oder tollwutverdächtigen Tieren stattfindet oder stattfinden kann. Auch bei einem möglichen Kontakt mit BSE-verdächtigem Material gilt die BioStoffV. Wird keine der im Anhang Teil 2 (1) der ArbMedVV aufgeführten Tätigkeiten durchgeführt, reicht eine Angebotsvorsorge aus. 

Fazit: Eine generelle Pflichtvorsorge für Tierarzthelferinnen gibt es nicht. Dies muss mittels der Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung des Betriebsarztes entschieden werden. In der Regel dürfte aber in der Veterinärmedizin eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge vorgeschrieben sein.