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Wie oft müssen Beschäftigte von Fremdfirmen unterwiesen werden?

KomNet Dialog 16687

Stand: 13.07.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Wie oft muss eine Fremdfirmeneinweisung durchgeführt werden? In unserer Betriebsstätte sind Fremdfirmen tätig, die schon seit mehreren Jahren Aufträge ausführen. Zumeist auch immer mit den gleichen Mitarbeitern. Zur Zeit werden diese Fremdfirmen einmal pro Jahr eingewiesen, (mit Hilfe von Formularen an den Auftragsverantwortlichen des Auftragnehmers). Es wird nun die Frage diskutiert, ob dieser Einweisungszeitraum verlängert werden kann, z.B. auf zwei, drei oder sogar fünf Jahre.

Antwort:

Das Arbeitschutzgesetz - ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung (§§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz) Gefährdungen zu ermitteln und Maßnahmen festzulegen.


Beim Einsatz von Fremdfirmen obliegen Arbeitsschutzpflichten neben dem Auftragnehmer auch dem Auftraggeber. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet unter § 8 die Arbeitgeber zur Zusammenarbeit. Dabei haben die Arbeitgeber sich je nach Art der Tätigkeiten insbesondere gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen. (§ 8 Abs. 1 ArbSchG).


Nach § 5 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" wird bestimmt, dass "bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen hat. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat."


Erläuternde Regelungen finden sich in der DGUV Regel 100-001 unter den Punkten 2.4 "Vergabe von Aufträgen" und 2.5 "Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer".

Unterweisungen müssen erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen (§ 4 DGUV Vorschrift 1 i.V.m. Punkt 2.3 DGUV Regel 100-001)


Für das (wiederholte) Unterweisen von Fremdfirmenmitarbeiter gibt es also keine festgelegte Frist, dieses ist vielmehr auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und abzustimmen. Unterweisungen müssen aber mindestens einmal jährlich erfolgen.