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Ist für einen Edelstahldruckbehälter für Druckluft mit einem Volumen V=0,64l und einem Druckbereich von -0,75 bis 2,5 bar eine CE-Zertifizierung notwendig?

KomNet Dialog 16072

Stand: 24.04.2012

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

Ist für einen Edelstahldruckbehälter für Druckluft mit einem Volumen V=0,64l und einem Druckbereich von -0,75 bis 2,5 bar eine CE-Zertifizierung notwendig? Müssen EG-Konformitätserklärungen erstellt werden, wenn ein solcher Druckbehälter hergestellt wird? Muss ein solcher Druckbehälter überhaupt die Bestimmungen der 97/23/EG Richtlinie erfüllen?

Antwort:

Das Inverkehrbringen von Druckgeräten richtet sich nach der 14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – Druckgeräteverordnung (14. ProdSV), durch die die Richtlinine 97/23/EG (DGRL) in nationales Recht umgesetzt wird.


Zunächst sollte jedoch geprüft werden, ob die Behälter evtl. vom Anwendungsbereich der DGRL ausgenommen sind, ob sie z.B. unter die Richtline 2009/105/EG – Richtlinie über das Inverkehrbringen einfacher Druckbehälter (siehe auch http://osha.europa.eu/fop/thueringen/de/publications/merkblaetter/Merkbl_EinfDB.pdf ) fallen. Dann wäre diese Richtlinie anzuwenden.


Fallen die Behälter unter die 14. ProdSV, würden sie auf Grund ihres Volumens, dem max. zulässigem Druck und dem Inhalt (Luft = Fluid der Gruppe 2) gemäß Art. 3 Abs. 3 DGRL eingestuft. Daraus folgt, dass sie nach der geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden müssen. Eine CE-Kennzeichnung ist bei diesen Behältern nicht zulässig.

Es muss kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden.