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Fragen zur Registrierung von außerhalb der EU
KomNet Dialog 15864
Stand: 23.04.2012
Kategorie: Sichere Chemikalien > Begriffsbestimmungen > Rollentypen
Frage:
1. Können auch Handelsunternehmen im Nicht-EU-Ausland solche Produkte, die sie in die EU verkaufen möchten, nach REACH registrieren, oder kann das nur der auländische Produzent für seine Produkte? 2. Wenn ein Produzent von außerhalb der EU sein Produkt nach REACH zertifiziert hat ( also über eine Registrationsnummer verfügt ), kann das unter 1.) erwähnte Handelsunternehmen das Produkt dieses Produzenten über dessen Registrationsnummer in die EU verkaufen?
Antwort:
Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU können oder besser gesagt dürfen nach der REACH-Verordnung (REACH) keine eigenen (Vor-)Registrierungen einreichen. Dies können nur „natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft“. REACH sieht für diese Fälle in Artikel 8 die Möglichkeit vor, dass ein so genannter Alleinvertreter (Only Representative; Abkürzung OR) die Verpflichtungen für Importeure für ein nicht in der EU ansässiges Unternehmen erfüllt. D. h. die Registrierungspflicht wird vom OR für das für den Import verantwortliche Unternehmen durchgeführt; unabhängig davon, ob dies der eigentliche Nicht-EU-Hersteller ist oder ein Handelsunternehmen.
Wurde die Registrierung über einen Alleinvertreter durchgeführt, werden die direkten Kunden dieses Unternehmens zu nachgeschalteten Anwendern und müssen keine eigene (Vor-)Registrierung einreichen.
Wurde die Registrierung über einen Alleinvertreter durchgeführt, werden die direkten Kunden dieses Unternehmens zu nachgeschalteten Anwendern und müssen keine eigene (Vor-)Registrierung einreichen.