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KomNet-Wissensdatenbank

Absicherung des Gefahrenbereichs einer Folienstrechanlage

KomNet Dialog 1584

Stand: 29.08.2006

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

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Frage:

Wir haben eine Folienstrechanlage erworben. Vorne und hinten ist eine Rollenbahn angeordnet, die die aufgestellten Paletten auf den Drehteller fördern. Nach Abschluss des Wickelvorgangs wird die Palette wieder ausgefahren. Der Lieferant hat dieser Anlage eine CE-Konformitätserklärung beigegeben. Hier nun die Frage: Muss der Zugang zum Drehteller abgesichert sein oder reicht es aus, dass die Rollenbahn davorsteht. Der Drehteller ist zum Teil eingehaust und die Türen sind mit Endschaltern abgesichert. Allerdings kann man über die Rollenbahn gehen und in den Wickelbereich gelangen. Zur besseren Erklärung habe ich ein Bild beigefügt.

Antwort:

Gemäß Anhang V der 89/392 EWG-Maschinenrichtlinie erklärt ein Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter mit der Unterzeichnung der EG-Konformitätserklärung, dass die in den Verkehr gebrachte Maschine allen einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht. Im Rahmen der gemäß Maschinenrichtlinie geforderten Gefahrenanalyse ist zu prüfen, ob Gefährdungen entstehen. Die Unterzeichnung der Konformitätserklärung berechtigt den Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten, auf der Maschine die CE-Kennzeichnung anzubringen.
Zu der Folienstrechanlage weisen wir auf folgendes hin:
Aus dem übermittelten Bild (s.u.) kann eine mechanische Gefährdung durch die drehende Palette/Ware und umliegende feststehende Maschinenteile nicht ausgeschlossen werden (übergreifen der Rollenbahnen, siehe EN 294). Auch mechanische Gefährdungen der oberen und unteren Gliedmaßen (siehe EN 349 und EN 811) sind auf den ersten Blick nicht auszuschließen. Da die Höhe der entstehenden Kräfte nicht ersichtlich ist, kann eine Beurteilung der tatsächlich möglichen Schadenshöhe nicht durchgeführt werden. Aufgrund des geringen Abstandes zu den Gefahrstellen (<850mm) sollten an den Ein- und Auslaufstellen Lichtvorhänge mit einer Auflösung von mindestens 40 mm (siehe EN 999) verwendet werden. Da vermutlich der Arbeitszyklus (Wickeln einer aufgesetzten Palette) von Hand gestartet wird (Palette einfahren -Lichtvorhang quittieren wenn Gefahrenbereich frei ist - Wickelvorgang starten - nach Beendigung des Wickelvorganges anhalten der gefahrbringenden Bewegungen und Herausfahren der Palette) ist eine automatische Überbrückung (Muting) der Systeme bei Ein- oder Ausfahrt der Palette nicht unbedingt notwendig. Es empfiehlt sich Geräte mindestens des Typs 2 IEC/EN 61496 anzuwenden (c2000/c4000). Grundsätzlich wird folgende Vorgehensweise empfohlen :
• Durchführung und Dokumentation einer Gefahrenanalyse nach MaschRl durch den Maschinenhersteller (9. GSGV)
• Auswahl einer geeigneten Schutzeinrichtung (Art - Sicherheitskategorie = 2-3-4 ? EN 954-1)
• Anbringung der Schutzeinrichtung entsprechend des Sicherheitsabstandes und sichere Einbindung in die Steuerung der Maschine (EN 999 / EN 954-1)
• Prüfung vor der Erstinbetriebnahme durch befähigte Person 
Stand: Dezember 2005