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Wie muss ich mir die Vorgehensweise in der Praxis vorstellen, wenn ein Hersteller mit Sitz außerhalb der EU als Importeur verantwortlich ist?

KomNet Dialog 15803

Stand: 15.03.2012

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Dem "Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG" habe ich entnommen, dass ein Hersteller mit Sitz außerhalb der EU seine Pflichten gemäß Artikel 5 auch direkt - ohne Bestellung eines Bevollmächtigten innerhalb de EU - wahrnehmen kann, wenn er in der EG-Konformitätserklärung den Namen und die Anschrift der Stelle angibt, die zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen befugt ist. Wir stellen Verbraucherprodukte am Markt bereit, u. a. auch solche, die in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen und beziehen diese als Importeur auch von Lieferanten außerhalb der EU. Damit ist der Importeur nach meinem Verständnis in diesen Fällen Hersteller. Wie muss ich mir die Vorgehensweise in der Praxis oder auch vertragliche Regelungen vorstellen, damit jeder in der Lieferkette seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Denn hier kann der Händler/Importeur u. U. nicht die Verpflichtungen eines Herstellers erfüllen.

Antwort:

Ein Hersteller von Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie (RL 2006/42/EG)  www.baua.de/de/Produktsicherheit/Produktgruppen/Maschinen/Maschinen.html   ist verpflichtet in der Konformitätserklärung eine Person zu benennen, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen. Diese Person muss in der EU ansässig sein.
Kommt ein Hersteller dieser Verpflichtung nicht nach, darf die Maschine auf dem europäischen Markt nicht bereitgestellt werden.
Sofern Sie Maschinen in die EU einführen wollen und der Hersteller mit Sitz außerhalb der EU ist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, so dürfen Sie diese Maschinen zunächst weder einführen noch an andere abgeben.
Die Einfuhr und die Bereitstellung auf dem Markt solcher Maschinen ist nur statthaft, wenn Sie vor dem Inverkehrbringen bzw. vor der ersten Inbetriebnahme die Übereinstimmung dieser Maschinen mit dem Gemeinschaftsrecht herstellen.

Insoweit sind Sie dann Hersteller im Sinne Art. 2 j) der RL 2006/42/EG und müssen alle sich aus dieser Richtlinie ergebenden Herstellerpflichten erfüllen.

Wie Sie nun für Ihren Betrieb sicherstellen können, dass Sie den Ihnen obliegenden Herstellerpflichten nachkommen (angefangen bei der Risikobeurteilung nach Anhang I Nr. 1 bis letztendlich zur Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII der RL 2006/42/EG), müssen Sie anhand Ihrer betrieblichen und fachlichen Begebenheiten festlegen. Aufgrund der Komplexität kann hier keine allgemeingültige Empfehlung abgegeben werden. Sofern Sie nicht mit der Materie vertraut sind, sollten Sie sich hierzu externen Rat einholen.