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Reichen für die Gesichtsfeld-Messung im Rahmen einer G25 - Untersuchung die eingesetzten Titmus-Geräte aus oder ist die Perimetrie von einem Augenarzt durchzuführen?

KomNet Dialog 15244

Stand: 30.12.2011

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungsinhalte

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Frage:

Für die G25 Untersuchung ist in einigen Fällen bei jeder zweiten Untersuchung eine Gesichtsfeldmessung erforderlich. Reicht hierzu die Gesichtsfeld-Messung in den eingesetzten Titmus-Geräten aus oder muss ich die Mitarbeiter zur "richtigen" Perimetrie zum Augenarzt schicken?

Antwort:

In dem  "Leitfaden für Betriebsärzte zur Anwendung des G 25"  www.dguv.de/inhalt/praevention/fachaus_fachgruppen/arbeitsmedizin/produkte/leitfaeden/index.jsp werden zum Sehvermögen folgende Aussagen getroffen:

3.2 Sehvermögen
Ausführlich werden im G 25 Mindestanforderungen an das Sehvermögen beschrieben (siehe Tabelle 1 im G 25). Hierzu zählen neben der Sehschärfe weitere Sehfunktionen wie räumliches Sehen, Farbsinn, Gesichtsfeld sowie Dämmerungssehen und Blendungsempfindlichkeit. Für die Sehschärfe gilt, dass sie auch für das beidäugige Sehen bestimmt und zur Eignungsbewertung herangezogen werden kann.
Für die Beurteilung des Sehvermögens von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal sind Arbeits- oder Betriebsmediziner qualifiziert.
Erfüllt der Untersuchte die Mindestanforderungen nicht, ist ihm zu empfehlen, unabhängig von der arbeitsmedizinischen Untersuchung einen Augenarzt aufzusuchen.
Die arbeitsmedizinische Untersuchung kann im Einzelfall aber erst nach Vorlage einer augenärztlichen Bescheinigung abgeschlossen werden.

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Anlage 1
Antworten auf häufige Fragen zum G 25
8. Ist zur Überprüfung des Gesichtsfeldes ein Perimeter erforderlich?
Ja, das entspricht dem aktuellen Stand der Arbeitsmedizin! Bei der Anforderungsstufe 1 ist eine Perimetrie mittels eines
automatischen Halbkugelperimeters bei Erstuntersuchungen und danach ab dem vollendeten 40. Lebensjahr bei jeder zweiten Untersuchung durchzuführen. Bei der  Anforderungsstufe 2 wird eine Untersuchung mit einem automatischen Gerät immer dann erforderlich, wenn es Hinweise auf ein auffälliges Gesichtsfeld oder sonstigen weiteren Klärungsbedarf gibt.
Die sachgerechte Beurteilung der Befunde muss der Untersucher beherrschen. Bei auffälligen Befunden ist eine augenärztliche Abklärung zu veranlassen.