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Muss eine verkettete Anlage nach RL 98/37/EG, in die eine weitere Maschine eingebracht wird, anschließend insgesamt der RL 2006/42/EG entsprechen?

KomNet Dialog 15194

Stand: 21.12.2011

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung

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Frage:

Es soll bei uns eine Maschine gebaut werden, die aus mehreren Einzelmaschinen besteht. Es handelt sich um eine sog. verkettete Anlage, für die eine Gesamt-CE Erklärung erforderlich ist. Bei der Anlage wird vom Kunden eine Einzelmaschine beigestellt, die bereits in Verkehr gebracht und nach Maschinenrichtlinie 98/37/EG (steuerungstechnisch nach EN 954) konform gebaut ist. Die Gesamt-CE soll bzw. muss jedoch nach MRL 2006/42/EG erfolgen. Steuerungstechnische Basis muss dann die EN 13849 sein, da die Übergangsfrist für die EN954 ausläuft. Ist es überhaupt zulässig eine nach "alter" CE-Erklärung und EN 954 gebaute Komponente in die Anlage zu integrieren ohne den Stand der "neuen" MRL und EN 13849 zu erreichen? Welche Voraussetzungen müssen für diesen Fall für die Integration der Gebrauchtmaschine gegeben sein, um eine CE-Komformität zu bescheinigen?

Antwort:

Nach dem neuen Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz- PodSG) vom 8. November 2011 (in Kraft getreten am 1. Dezember 2011) und dem damit verbundenen Wegfall des § 4 Abs. 3 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz- GPSG ist nicht mehr der Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens eines Produktes in der Bundesrepublik maßgebend, sondern der tatsächliche Zeitpunkt seines Bereitstellens auf dem Markt (hier: Übergabe der Maschinenanlage an den Kunden). Grundsätzlich gilt: Es darf nur dann bereitgestellt werden, wenn es "sicher" ist.


Im vorliegenden Fall ist im Rahmen einer Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG festzustellen, ob die vorhandene Steuerung nach DIN EN 954 die sicherheitstechnischen Vorgaben der DIN EN 13849 erfüllt. Falls die Anforderungen nicht erfüllt sind, ist sie nachzubessern.


Anm.: Eine Risikobeurteilung muss immer dann - vor dem erneuten Bereitstellen auf dem Markt- durchgeführt werden, wenn sich der Stand der Technik nach der Herstellung der Maschine geändert hat; es sei denn, dass die Maschine im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV an den Stand der Technik bereits angepasst wurde.