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Muss man sich als Auftraggeber davon überzeugen, ob ein Auftragnehmer die beauftragte Prüfung oder Kalibrierung ausführen darf?

KomNet Dialog 15148

Stand: 14.12.2011

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

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Frage:

Muss man sich als Auftraggeber davon überzeugen (z.B. durch Akkreditierungsnachweis), ob ein Auftragnehmer die beauftragte Arbeit (z.B. Prüfung eines Aufzuges oder Kalibrierung von Arbeitsmitteln) ausführen darf? Und wenn ja, in welchem Zeitabstand muss man den Nachweis einfordern (überprüfen)?

Antwort:

1) Bei der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen (z.B. Aufzugsanlagen) nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durch die zugelassene Überwachungsstelle - ZÜS gilt, dass diese von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) nach der Richtlinie über Anforderungen bei der Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen" anerkannt (akkreditiert) und von den Bundesländern benannt sein müssen.

In der Bekanntmachung des BMAS auf den Seiten der BAuA werden alle zur Zeit anerkannten und benannten zugelassene Überwachungsstellen nach ProdSG und BetrSichV gelistet (http://www.baua.de/de/Produktsicherheit/Produktinformationen/Zugelassene-Ueberwachungsstellen.html). Werden diese bei der Prüfung entsprechend der Bennung der Länder ausgewählt, ist eine zusätzliche Prüfung seitens des Auftraggebers nicht notwendig. 


2) Die Prüfung von Arbeitsmitteln ist im Regelfall durch eine "Befähigte Person" (§ 2 Abs. 7 BetrSichV) durchzuführen.

Konkret: Der Arbeitgeber muss befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung beauftragen, wenn Bestimmungen der §§ 10, 14, 15 und 17 BetrSichV sowie des Anhangs 4 Teil A Nr. 3.8 der BetrSichV zur Anwendung kommen.


Diese "Befähigte Person" kann z.B. die Sicherheitsfachkraft, ein Fachgeselle, der Sicherheitsbeauftragte oder ein externes Unternehmen sein. Seine "Befähigung" muss er allerdings nachweisen. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Mitarbeiter eine entsprechende Schulung/Seminar besucht hat. Diese werden oft durch die Hersteller der Arbeitsmittel oder durch verschiedene Akademien angeboten.


Grundsätzlich beauftragt (ernennt) der Arbeitgeber die mit Prüfungen beauftragte befähigte Person eigenverantwortlich. Dabei muss sich der Arbeitgeber vergewissern, dass die nötige Qualifikation vorliegt (siehe dazu auch TRBS 1203 "Befähigte Personen"; www.baua.de/TRBS/). Im Zweifelsfall muss er dieses auch gegenüber der Arbeitsschutzbehörde in geeigneter Form nachweisen können. 


Der Betreiber / Arbeitgeber hat in beiden Fällen die fristgerechte Duchführung der Prüfung zu garantieren und ist verantwortlich für das Ergebnis der Prüfung (z.B. Mängelbeseitigung).