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Muss eine Beschränkung nach Chemikalienverbotsverordnung im Kapitel 15 des SDB unter "Nationale Vorschriften" genannt werden oder nicht?
KomNet Dialog 14980
Stand: 23.02.2012
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Als nachgeschalteter Anwender hatten wir heute im Rahmen von REACh-enforce-2 einen Behördenbesuch im Haus gehabt, bei dem eine Frage zu den Sicherheitsdatenblättern (SDB) nicht abschließend beantwortet werden konnte. Es handelt sich hierbei um ein mit R40 zu kennzeichnendes Produkt, welches damit nach der Chemikalienverbotsverordnung einer Verkaufsbeschränkung unterliegt. Die Frage, die sich nicht beantworten ließ, war die folgende: Muss eine solche Beschränkung im Kapitel 15 des SDB unter "Nationale Vorschriften" genannt werden oder nicht? Zum einen sind die SDB für den Arbeitgeber professioneller Verwender gedacht und seiner Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV und nicht für Händler, die dieser Verkaufsbeschränkung unterliegen. Dem entgegen steht, dass ein Händler über bestehende Beschränkungen mit diesem Produkt informiert werden sollte. Könnten Sie mir bitte in diesem Punkt Klarheit verschaffen? Für Ihre Bemühungen möchte ich mich im Voraus bedanken!
Antwort:
Adressat eines Sicherheitsdatenblattes ist nicht nur der "Nachgeschaltete Anwender" sondern der "Verwender", welcher in die Lage versetzen werden muss, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zum Schutz der Umwelt zu ergreifen (vgl. Nummer 0.2.1.des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 , geändert durch Verordnung (EU) Nr. 453/2010). Im Chemikalienrecht ist der Begriff des "Verwenden" wie folgt definiert: "Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern".
Die von Ihnen erwähnte Verkaufsbeschränkung ist seit 2009 im Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und nicht mehr in der Chemikalienverbotsverordnung geregelt.