KomNet-Wissensdatenbank
Gibt es in REACH Sonderregelungen für den Import von sogenannten CBI-Substanzen (Confidential Business Information)?
KomNet Dialog 14915
Stand: 11.01.2012
Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Anforderungen an die Registrierung
Frage:
Ist der Import einer sogenannten "CBI-Substanz" (Confidential Business Information) möglich, d.h. die Substanz wurde außerhalb der EU als "Confidential" registriert, und weder die CAS-Nummer noch die EG-Nummer der Substanz sind dem Importeur bekannt?
Antwort:
Hinweise zu den Abkürzungen: [Kap.= Kapitel; Art.= Artikel; Abs.= Absatz; Nr.= Nummer; Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich alle Angaben auf REACH (Verordnung (EG) 1907/2006)]
Nach der REACH-Verordnung können grundsätzlich alle Stoffe als solche oder in Gemischen (Zubereitungen), die in Mengen ab 1 t/a produziert oder importiert werden, nur dann in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den einschlägigen Bestimmungen bei der Chemikalienagentur in Helsinki (ECHA) registriert werden (Ausnahmen siehe Art. 2 sowie Annex IV und V).
Ein Stoff, der von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU herstellt wird, kann entweder von seinem EU Importeur oder einem Alleinvertreter gemäß Art. 8 registriert werden. Eine Registrierung außerhalb der EU kommt nicht in Frage. Wird der Stoff von einem Alleintreter registriert, dann muss er alle Verpflichtungen für Importeure im Rahmen von REACH erfüllen, z. B. Weitergabe der Information in der Lieferkette (Art. 31 – 36).
Die REACH-Verordnung enthält keinen spezifischen Artikel oder Abschnitt zum Schutz von CBI. Es wird jedoch in mehreren Artikeln von REACH auf das CBI-Konzept verwiesen, welche zeigen, dass der Schutz von CBI ein legitimes, durch REACH anerkanntes Interesse darstellt, das einen gewissen Schutz erfordert:
- Art. 118 bezieht sich auf den „Zugang zu Informationen“, die im Besitz der ECHA sind. Art. 118 (2) verweist besonders auf Informationen, bei welchen „in der Regel davon auszugehen (ist), dass ihre Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt“. Diese umfassen Einzelheiten der vollständigen Zusammensetzung eines Gemisches; genaue Verwendung, Funktion oder Anwendung eines Stoffes oder einer Zubereitung; die genaue Menge von Stoffen und Gemischen; Beziehungen zwischen einem Hersteller oder Importeur und nachgeschalteten Anwender.
- Art. 10(a)(xi) und Art. 119.2 gestatten einer Partei, die bestimmte Informationen vorlegt, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen zu verlangen. Die Partei, die die Informationen vorlegt, muss eine Begründung einreichen, die von der ECHA akzeptiert wird, warum die Veröffentlichung dieser Informationen für ihre geschäftlichen Interessen oder die Interessen irgendeiner anderen involvierten Partei potenziell schädigend ist.
- Art. 11.3(b) und 19.2(b) gestatten Registranten, aus der gemeinsamen Einreichung von Daten ‚auszusteigen‘ (Opt-out), „wenn die gemeinsame Einreichung dieser Informationen mit der Offenlegung von Informationen verbunden wäre, die er als geschäftlich sensibel erachtet, und die Offenlegung ihn voraussichtlich in geschäftlicher Hinsicht wesentlich schädigen würde“.
Aus unserer Sicht müssen Information über CAS-Nummer oder EC-Nummer eines Stoffes nicht geheim gehalten werden. Ohne diese Grundinformation wäre die Weitergabe der Information in der Lieferkette sehr schwierig.
Weiterführende Information bezüglich CBI und REACH beinhalten u. a. die Dokumente Leitfaden zur gemeinsamen Nutzung von Daten, ECHA, 2008 und Confidential Business Information (CBI) within the framework of REACH, Dr. F. Masson.
Der Zugang zum REACH-Net – Beratungsservice findet sich unter der Internetadresse www.reach-net.com. Dort kann jeder online in der REACH-Wissensdatenbank recherchieren und - nach einer einfachen, persönlichen Anmeldung - auch neue Fragen an den REACH-Expertenverbund stellen. Dort werden auch die veröffentlichte REACH-Verordnung 1907/2006 (EU-ABl. L 396 vom 30.12.2006) und begleitende Rechtsakte angeboten.
(Basis: cc23149)
Nach der REACH-Verordnung können grundsätzlich alle Stoffe als solche oder in Gemischen (Zubereitungen), die in Mengen ab 1 t/a produziert oder importiert werden, nur dann in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den einschlägigen Bestimmungen bei der Chemikalienagentur in Helsinki (ECHA) registriert werden (Ausnahmen siehe Art. 2 sowie Annex IV und V).
Ein Stoff, der von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU herstellt wird, kann entweder von seinem EU Importeur oder einem Alleinvertreter gemäß Art. 8 registriert werden. Eine Registrierung außerhalb der EU kommt nicht in Frage. Wird der Stoff von einem Alleintreter registriert, dann muss er alle Verpflichtungen für Importeure im Rahmen von REACH erfüllen, z. B. Weitergabe der Information in der Lieferkette (Art. 31 – 36).
Die REACH-Verordnung enthält keinen spezifischen Artikel oder Abschnitt zum Schutz von CBI. Es wird jedoch in mehreren Artikeln von REACH auf das CBI-Konzept verwiesen, welche zeigen, dass der Schutz von CBI ein legitimes, durch REACH anerkanntes Interesse darstellt, das einen gewissen Schutz erfordert:
- Art. 118 bezieht sich auf den „Zugang zu Informationen“, die im Besitz der ECHA sind. Art. 118 (2) verweist besonders auf Informationen, bei welchen „in der Regel davon auszugehen (ist), dass ihre Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt“. Diese umfassen Einzelheiten der vollständigen Zusammensetzung eines Gemisches; genaue Verwendung, Funktion oder Anwendung eines Stoffes oder einer Zubereitung; die genaue Menge von Stoffen und Gemischen; Beziehungen zwischen einem Hersteller oder Importeur und nachgeschalteten Anwender.
- Art. 10(a)(xi) und Art. 119.2 gestatten einer Partei, die bestimmte Informationen vorlegt, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen zu verlangen. Die Partei, die die Informationen vorlegt, muss eine Begründung einreichen, die von der ECHA akzeptiert wird, warum die Veröffentlichung dieser Informationen für ihre geschäftlichen Interessen oder die Interessen irgendeiner anderen involvierten Partei potenziell schädigend ist.
- Art. 11.3(b) und 19.2(b) gestatten Registranten, aus der gemeinsamen Einreichung von Daten ‚auszusteigen‘ (Opt-out), „wenn die gemeinsame Einreichung dieser Informationen mit der Offenlegung von Informationen verbunden wäre, die er als geschäftlich sensibel erachtet, und die Offenlegung ihn voraussichtlich in geschäftlicher Hinsicht wesentlich schädigen würde“.
Aus unserer Sicht müssen Information über CAS-Nummer oder EC-Nummer eines Stoffes nicht geheim gehalten werden. Ohne diese Grundinformation wäre die Weitergabe der Information in der Lieferkette sehr schwierig.
Weiterführende Information bezüglich CBI und REACH beinhalten u. a. die Dokumente Leitfaden zur gemeinsamen Nutzung von Daten, ECHA, 2008 und Confidential Business Information (CBI) within the framework of REACH, Dr. F. Masson.
Der Zugang zum REACH-Net – Beratungsservice findet sich unter der Internetadresse www.reach-net.com. Dort kann jeder online in der REACH-Wissensdatenbank recherchieren und - nach einer einfachen, persönlichen Anmeldung - auch neue Fragen an den REACH-Expertenverbund stellen. Dort werden auch die veröffentlichte REACH-Verordnung 1907/2006 (EU-ABl. L 396 vom 30.12.2006) und begleitende Rechtsakte angeboten.
(Basis: cc23149)