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KomNet-Wissensdatenbank

Können Fluchtwege im Rahmen von Umbaumaßnahmen kurzfristig geschlossen werden?

KomNet Dialog 1484

Stand: 06.06.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Flucht- und Rettungsplan, Sonstiges zu Fluchtwegen

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Frage:

Ist es möglich, Fluchtwege im Einzelhandel kurzzeitig (z.B. aufgrund von Umbauten) zu schließen? Und wenn ja, welche Vorgaben müssen eingehalten werden?

Antwort:

Zu unterscheiden ist zwischen Rettungswegen für die Beschäftigten und solchen primär für die Kunden. Gemäß § 4 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) muss der Arbeitgeber Vorkehrungen treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technische Regel für Arbeitsstätten - ASR A 2.3 Fluchtwege und Notausgänge.


Demnach kann ein Fluchtweg auch kurzfristig durch einen ausreichend dimensionierten anderen Weg ersetzt werden. Dieser muss aber als Fluchtweg gekennzeichnet werden. Die Beschäftigten müssen darüber hinaus angemessen über den anderen Fluchtweg unterwiesen werden. Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung gelten nur für die Beschäftigten! Selbstverständlich muss die Rettung der Kunden ebenso sichergestellt sein!


Neben dem Arbeitsschutzrecht sind in Verkaufsstätten auch die Regelungen der Verkaufsstättenverordnung NRW zu beachten (in anderen Bundesländern gelten vergleichbare Vorschriften). Verkaufsräume müssen je Geschoss 2 unabhängige, gekennzeichnete Rettungswege haben. Ein Verstoß gegen die Anforderungen an Länge und Beschaffenheit dieser Rettungswege ist eine Ordnungswidrigkeit, die von den Bauaufsichtsbehörden geahndet werden kann. Im Fall einer solchen Verkaufsstätte wenden Sie sich bitte an Ihr örtliches Bauamt.