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Kann im Betrieb statt eines Erste-Hilfe-Raumes eine vergleichbare Einrichtung im Sinne der ASR A4.3 akzeptiert werden?

KomNet Dialog 14822

Stand: 28.10.2011

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

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Frage:

In der ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" werden unter den Begriffsbestimmungen Nr. 3.9 -Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen- den Erste-Hilfe-Räumen vergleichbare Einrichtungen beschrieben. Unter anderem werden z. B. auch Rettungsfahrzeuge oder Arztpraxisräume genannt. Bedeutet das nun, dass statt der Einrichtung eines Erste-Hilfe-Raumes auch alternativ das Rettungsfahrzeug eines Rettungsdienstes im Ort oder die Praxis eines Arztes im Ort als von einer Firma einzurichtender Erste-Hilfe-Raum akzeptiert werden kann/muss? Der Betrieb hat mehr als 100 Beschäftigte und besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren.

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV fordert, dass Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtungen entsprechend der Unfallgefahren oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie der räumlichen Größe der Betriebe vorhanden sein müssen. (§ 6 Abs. 4 ArbStättV)

In der ASR 4.3 www.baua.de/asr wird unter Ziffer 6 Abs. 3 ausgeführt:
Für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten können vergleichbare Einrichtungen (z.B. Erste-Hilfe-Container) genutzt werden.

Damit wird deutlich, dass  "Erste-Hilfe-Räume" die Regel für fest eingerichtete Arbeitsstätten sind. Vergleichbare Einrichtungen können demnach dann zur Anwendung kommen, wenn es sich um andere Arbeitsbereiche als um fest eingerichtete Arbeitsstätten handelt. Ist also ein Erste-Hilfe-Raum erforderlich und machbar, ist dieser vorrangig vor einer vergleichbaren Einrichtung einzurichten.
Entscheidet sich ein Arbeitgeber für eine vergleichbare Einrichtung im Sinne der ASR A4.3, muss aus der Gefährdungsbeurteilung hervorgehen, welche Gründe  zu dieser Entscheidung geführt haben.