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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen vom Hersteller nachträglich an Anlagen angebrachte ortsfeste Treppen einer Konformitätsbeurteilung unterzogen werden?

KomNet Dialog 14667

Stand: 05.10.2011

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung

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Frage:

Wir liefern an Kunden Anlagen, an welchen ortsfeste Zugänge geschaffen wurden (nach DIN EN ISO 14122). Müssen diese ortsfesten Zugänge (spezielle Treppen) extra noch einmal geprüft werden (nach DIN EN 131 bzw. DIN EN 14183)? Die Anlage wurde unter Berücksichtigung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erbaut. Eine Risikobeurteilung ist auch erfolgt. Kann der Kunde von mir verlangen, dass ich diese speziellen Treppen nachträglich einer Prüfung zu unterziehen habe?

Antwort:

Wenn die Treppen im Rahmen der CE-Kennzeichnung, also der Risikobewertung, betrachtet wurden und somit Bestandteil der Gesamtkonformität der Anlage sind, ist eine zusätzliche Prüfung nicht erforderlich und kann auch nicht eingefordert werden.

Sollten die Treppen nachträglich installiert worden sein, so ist die Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie hinsichtlich neu auftretender Gefährdungen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Sollten Sie im Rahmen der Prüfung zu den Ergebnis gelangen, das keine neuen Gefährdungen auftreten, so ist keine Änderung notwendig. Sollten neue Gefährdungen auftreten, so sind ggf. technische, organisatorische oder persönliche Maßnahmen zu ergreifen und ggf. in der Maschinendokumentation nachzuführen.

Prüfen Sie daher, ob Sie ihrem Kunden schriftlich bescheinigen können, dass die Zugänge entsprechend der Norm gebaut wurden und Bestandteil der vorhandenen CE-Kennzeichnung sind.