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Ist es weiterhin richtig, dass ein Initiator wie er in der GD on Polymers im Beispiel 2 und 4 beschrieben ist, als "other reactant" die Ausnahmebestimmungen für Zwischenprodukte in Anspruch nehmen kann, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 17 und 18 vorliegen?
KomNet Dialog 14447
Stand: 06.09.2011
Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Zwischenprodukte
Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich beziehe mich auf die Dialog-Nr 6093: Ist es weiterhin richtig, dass ein Initiator wie er in der Guidance on Polymers im Beispiel 2 und 4 beschrieben ist, als "other reactant" die Ausnahmebestimmungen für Zwischenprodukte in Anspruch nehmen kann, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 17 und 18 vorliegen?
Antwort:
Gemäß Artikel 3 Ziffer 6 der REACH-Verordnung ist ein Monomer
„ein Stoff, der unter den Bedingungen der für den jeweiligen Prozess verwendeten relevanten polymerbildenden Reaktion imstande ist, kovalente Bindungen mit einer Sequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Moleküle einzugehen“.
Diese Definition trifft auf einen Initiator in aller Regel nicht zu. Gestützt wird diese Ansicht durch die Ausführungen im von Ihnen erwähnten Guidance Document Guidance for monomers and polymers, in dem Initiatoren als „other reactant“ bezeichnet werden, welche auf Seite 9 ganz klar von den Monomeren abgegrenzt werden („which cannot be regarded as a monomer under the relevant reaction conditions“).
Die Einschränkungen bezüglich Artikel 17 und 18 gelten gemäß Artikel 6 Absatz 2 nur für Monomere („für Monomere, die als standortinterne isolierte Zwischenprodukte oder als transportierte isolierte Zwischenprodukte verwendet werden, gelten die Artikel 17 und 18 nicht“). Da es sich bei den Initiatoren aber nicht um Monomere handelt, können die Artikel 17 und 18 grundsätzlich angewendet werden.
Wichtig ist hierbei sicherlich die Klärung der Frage, ob ein Initiator die Voraussetzungen für ein Zwischenprodukt erfüllt oder nicht. Gemäß Artikel 3 Ziffer 15 ist das entscheidende Kriterium für ein Zwischenprodukt dessen Herstellung für die Weiterverarbeitung mit dem Ziel der Umwandlung in einen anderen Stoff („Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden“). Der Initiator unterscheidet sich vom Katalysator aber definitionsgemäß dadurch, dass er irreversibel an der betreffenden Reaktion teilnimmt; er wird in der Regel in das Polymer eingebaut. Damit erfüllt ein Initiator das wichtigste Kriterium für ein Zwischenprodukt.
U. E. können für Initiatoren daher die Ausnahmebestimmungen für Zwischenprodukte in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 und 18 vorliegen. Zu beachten ist dabei natürlich, dass sich im Rahmen der Herstellung des Polymers Registrierungsverpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 (ab 2 Massenprozent und 1 Tonne/Jahr) und, falls der Initiator nicht in das Polymer eingebaut wird, sondern zu einem weiteren Stoff reagiert, ggf. auch nach Artikel 6 Absatz 1 ergeben können.
Für Kettenlängenregulatoren macht eine Informationsbroschüre der BAuA (REACH-Info 3 – Besonderheiten bei Polymeren und Monomeren) eine vergleichbare Aussage:
„Ein Kettenlängenregulator in einer Polymerreaktion entspricht in der Regel der Definition eines Zwischenproduktes in Artikel 3 Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH). Er wird in das Polymer eingebaut und somit in einen anderen Stoff umgewandelt.“
Zusammenfassung und weitere Informationen:
U. E. ist es richtig, dass ein Initiator weiterhin als Zwischenprodukt angesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 bzw. 18 erfüllt sind. Zu beachten sind aber immer noch mögliche Registrierungspflichten für den Hersteller des Polymers gemäß Artikel 6.
Dialog 6093
Leitfaden zu Zwischenprodukten
„ein Stoff, der unter den Bedingungen der für den jeweiligen Prozess verwendeten relevanten polymerbildenden Reaktion imstande ist, kovalente Bindungen mit einer Sequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Moleküle einzugehen“.
Diese Definition trifft auf einen Initiator in aller Regel nicht zu. Gestützt wird diese Ansicht durch die Ausführungen im von Ihnen erwähnten Guidance Document Guidance for monomers and polymers, in dem Initiatoren als „other reactant“ bezeichnet werden, welche auf Seite 9 ganz klar von den Monomeren abgegrenzt werden („which cannot be regarded as a monomer under the relevant reaction conditions“).
Die Einschränkungen bezüglich Artikel 17 und 18 gelten gemäß Artikel 6 Absatz 2 nur für Monomere („für Monomere, die als standortinterne isolierte Zwischenprodukte oder als transportierte isolierte Zwischenprodukte verwendet werden, gelten die Artikel 17 und 18 nicht“). Da es sich bei den Initiatoren aber nicht um Monomere handelt, können die Artikel 17 und 18 grundsätzlich angewendet werden.
Wichtig ist hierbei sicherlich die Klärung der Frage, ob ein Initiator die Voraussetzungen für ein Zwischenprodukt erfüllt oder nicht. Gemäß Artikel 3 Ziffer 15 ist das entscheidende Kriterium für ein Zwischenprodukt dessen Herstellung für die Weiterverarbeitung mit dem Ziel der Umwandlung in einen anderen Stoff („Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden“). Der Initiator unterscheidet sich vom Katalysator aber definitionsgemäß dadurch, dass er irreversibel an der betreffenden Reaktion teilnimmt; er wird in der Regel in das Polymer eingebaut. Damit erfüllt ein Initiator das wichtigste Kriterium für ein Zwischenprodukt.
U. E. können für Initiatoren daher die Ausnahmebestimmungen für Zwischenprodukte in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 und 18 vorliegen. Zu beachten ist dabei natürlich, dass sich im Rahmen der Herstellung des Polymers Registrierungsverpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 (ab 2 Massenprozent und 1 Tonne/Jahr) und, falls der Initiator nicht in das Polymer eingebaut wird, sondern zu einem weiteren Stoff reagiert, ggf. auch nach Artikel 6 Absatz 1 ergeben können.
Für Kettenlängenregulatoren macht eine Informationsbroschüre der BAuA (REACH-Info 3 – Besonderheiten bei Polymeren und Monomeren) eine vergleichbare Aussage:
„Ein Kettenlängenregulator in einer Polymerreaktion entspricht in der Regel der Definition eines Zwischenproduktes in Artikel 3 Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH). Er wird in das Polymer eingebaut und somit in einen anderen Stoff umgewandelt.“
Zusammenfassung und weitere Informationen:
U. E. ist es richtig, dass ein Initiator weiterhin als Zwischenprodukt angesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 bzw. 18 erfüllt sind. Zu beachten sind aber immer noch mögliche Registrierungspflichten für den Hersteller des Polymers gemäß Artikel 6.
Dialog 6093
Leitfaden zu Zwischenprodukten