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Wie ist die in der Gefahrstoffverordnung geforderte Fachkunde zu verstehen?

KomNet Dialog 14355

Stand: 19.08.2011

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Im § 6 Abs.9 der Gefahrstoffverordnung wird beschrieben, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden darf. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein. Meine Frage bezieht sich auf die Formulierung "Fachkundig KÖNNEN insbesondere ...", Meines Erachtens SIND fachkundig insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt. Heißt das nun, dass Fachkraft und/oder Betriebsarzt spezielle Kenntnisse erwerben müssen, um fachkundig beraten zu können oder ist diese Formulierung ganz anders zu interpretieren?

Antwort:

Grundsätzlich kann unterstellt werden, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte auf Grund ihrer Ausbildung befähigt sind, den Arbeitgeber auch in Belangen des Gefahrstoffrechtes fachkundig zu beraten. Auf die Pflicht zur Fortbildung entsprechend § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) weisen wir hin.

Das Gefahrstoffrecht ist jedoch ein sehr breites Themenfeld. Es ist daher durchaus möglich, dass bei bestimmten Themenstellungen die Qualifikation der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes nicht mehr ausreicht, den Arbeitgeber beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung fachkundig zu beraten. Dann muss der Arbeitgeber weiteren internen oder externen Sachverstand hinzuziehen, um die Gefährdungsbeurteilung auf Grundlage ausreichender Fachkunde erstellen zu können.
Insofern ist die Formulierung unter § 6 Absatz 9 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nicht zu beanstanden.

Zu beachten ist, dass die Verantwortung für das Erstellen und das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auch bei Hinzuziehung fachkundiger Beratung beim Arbeitgeber verbleibt und die Verantwortung für das Erstellen der Gefährdungsbeurteilung nicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt übertragen werden darf.
Auf die Informationen unter www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de/gefaehrdungsfaktoren/gefahrstoffe weisen wir hin.