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Was ist beim Export eines einsatzbereiten Bucky-Röntgenplatzes nach Afrika zu beachten?

KomNet Dialog 14281

Stand: 05.06.2012

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Unser Krankenhaus beabsichtigt, einen einsatzbereiten Bucky-Röntgenplatz nach Afrika zu spenden. Dabei soll ein qualifizierter Spediteur das Gerät vor Ort übernehmen. Ziel ist damit auch die Übergabe aller Verantwortung nach RöV und GefahrgutV. Gibt es überhaupt einen sinnvollen und rechtlich risikoarmen Weg, dies zu tun - und wenn ja, wie ist dieser?

Antwort:

Der Betrieb der Röntgeneinrichtung, in Ihrem Fall des Bucky-Arbeitsplatzes, muss gemäß § 3 Abs. 8 RöV, bzw. § 4 Abs. 6 RöV bei der zuständigen Behörde abgemeldet werden. Wenn die Anlage dann technisch nicht mehr betriebsbereit ist, bestehen seitens des Krankenhauses keine Verpflichtungen mehr bezüglich der Vorschriften der Röntgenverordnung. Technisch nicht mehr betriebsbereit ist die Röntgenanlage, wenn sie nicht mehr ans Stromnetz angeschlossen ist. An der Röntgenanlage sind keine Teile die aktiviert (radioaktiv) sind. Da es sich bei der Röntgeneinrichtung somit nicht um ein Gefahrgut handelt, bestehen auch keine Transportvorschriften nach der Gefahrgutverordnung (ADR). Ebenso bestehen auch für den Transporteur keine Transportvorschriften nach dem ADR. Diese Aussage beschränkt sich auf das Strahlenschutzrecht und die Gefahrgutverordnung. Ob es handelsrechtliche Beschränkungen in afrikanische Länder gibt, können wir nicht beurteilen. Wir empfehlen Ihnen diesbezüglich die zuständige IHK anzusprechen.

Link zur Strahlenschutzverordnung