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Darf eine strahlenexponierte Person (auch Strahlenpassinhaber) einen fremden Kontrollbereich ohne Strahlenpass besuchen, ohne dort tätig zu werden?

KomNet Dialog 14146

Stand: 14.06.2012

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Eine strahlenexponierte Person (auch Strahlenpassinhaber) möchte einen fremden Kontrollbereich "besuchen", ohne dort tätig zu werden. Ist dies auch als Besucher (also ohne Strahlenpass) möglich? Es gibt eine Besucherregelung in unserem Unternehmen, welche Besucher u. a. von der Tragepflicht des Filmdosimeters entbindet.

Antwort:

Der Zutritt in einen Kontrollbereich (siehe § 36 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV  / § 19 Röntgenverordnung - RöV) wird im § 37 der Strahlenschutzverordnung bzw. § 22 der Röntgenverordnung geregelt.


"Personen darf der Zutritt zu Kontrollbereichen nur erlaubt werden, wenn

- sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen,

oder

- bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,

oder

- Strahlen an ihnen angewendet werden sollen oder ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Proband, helfende Person oder Tierhalter erforderlich ist und eine zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufs berechtigte Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, zugestimmt hat".


Im Gegensatz zu Überwachungsbereichen setzt ein Aufenthalt im Kontrollbereich das Tätigwerden und/oder die notwendige Anwendung von Strahlen voraus.


Wir gehen davon aus, dass Ihr Unternehmen auch die erforderlichen Strahlenschutzbeauftragten bestellt hat. Regelungen für Besucher sind unter Beteiligung der Strahlenschutzbeauftragten zu erstellen. 


Ein Zutritt in Überwachungsbereiche entsprechend der vorgenannten gesetzlichen Regelungen ist auch für Besucher möglich.

Hierbei ist durch den/die Strahlenschutzbeauftragte/n sicherzustellen, dass z.B. durch räumliche Trennung, ein Abschalten der Röntgeneinrichtung, Kontaminationsfreiheit, ein Verschliessen der radioaktiven Strahler, gewährleistet ist, dass der Grenzwert der Strahlung sicher unter den Werten zur Definition eines Kontrollbereiches liegt.