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Welche Anforderungen werden an einen Arbeitskorb, der in Verbindung mit einem Kran benutzt werden soll, gestellt?

KomNet Dialog 14098

Stand: 16.07.2011

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

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Frage:

Zur Blattreparatur an einer Windenergieanlage soll ein Arbeitskorb in Verbindung mit einem Kran benutzt werden. Sowohl der Kran als auch der Arbeitskorb erfüllen die Anforderungen der BGR 159. Der Kran ist zusätzlich durch eine unabhängige Stelle für den Personentransport zertifiziert. Die Frage ist nun: Welchen Vorschriften muss der Arbeitskorb genügen? Wird eine Bauartzulassung oder Ähnliches benötigt? Wenn ja, nach welchen Vorschriften muss der Korb zertifiziert werden? Der Arbeitskorb wird von einem dänischem Hersteller geliefert, der Einsatz erfolgt in Deutschland.

Antwort:

"Personenaufnahmemittel sind Einrichtungen, die zum Aufnehmen von Personen dienen. Hierzu zählen auch Kombinationen von Personen- und Lastaufnahmemittel für besondere Einsatzfälle, z. B. Betonkübel mit Standplatz, Fertigteiltraversen mit Arbeitskorb.


Die Wortschöpfung "hochziehbare Personenaufnahmemittel" umfasst also das Gesamtsystem vom Hebezeug bis zum Personenaufnahmemittel. Grundsätzlich ist das Gesamtsystem eine Maschine, die unter die Maschinenrichtlinie fällt. Dieses Gesamtsystem muss entsprechend der Maschinenrichtlinie bestimmten Anforderungen genügen, um die Sicherheit der zu hebenden Personen zu gewährleisten. Z. B. müssen im Personenaufnahmemittel Stellteile zur Steuerung der Bewegung des Personenaufnahmemittels vorhanden sein. Besteht hierbei die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m, unterliegt diese Maschine dem Anhang IV der Maschinenrichtlinie. Diese und weitere technische Anforderungen bedingen, dass das Gesamtsystem vom Hersteller zum Personentransport vorbereitet sein muss und dies auch so von ihm deklariert werden muss. 

In einigen europäischen Ländern, z. B. in Deutschland und Österreich, ist es jedoch gestattet, unter bestimmten Bedingungen besondere Personenaufnahmemittel, z. B. ohne Stellteile zur Steuerung der Bewegung, zu verwenden und diese mit Hebezeugen zu heben, die vom Hersteller nicht für den Personentransport vorgesehen sind. Die DGUV Regel 101-005 enthält für diese Personenaufnahmemittel besondere Anforderungen. Das bedeutet, dass das Hebezeug und die Lastaufnahmeeinrichtungen, die in der Regel zum Heben einer Last ausgelegt sind, unter die Maschinenrichtlinie fallen, nicht aber das besondere Personenaufnahmemittel, wie es in der DGUV Regel 101-005 beschrieben ist.

"Temporär hängende Personenaufnahmemittel bestehend aus Arbeitsplattform, Winde und Aufhängekonstruktion sind Anhang IV Maschinen. Der Hersteller muss das notwendige Konformitätsbewertungsverfahren für eine vollständige Maschine durchführen." (BAuA FAQ) Auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission zu auswechselbaren Ausrüstungen an Hebemaschinen weisen wir hin.

Die Norm DIN EN 1808 "Sicherheitsanforderungen an hängende Personenaufnahmemittel - Berechnung, Standsicherheit, Bau - Prüfungen" konkretisiert die einschlägigen Anforderungen von Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die vorliegende Norm macht Angaben über die Sicherheitsanforderungen für hängende Personenaufnahmemittel (SAE). Sie ist anwendbar auf dauerhaft und vorübergehend errichtete Anlagen, die kraft- oder handbetrieben sein können. Die vorliegende Europäische Norm beschäftigt sich mit den Gefahren, die für ein SAE von Bedeutung sind, wenn dieses bestimmungsgemäß und unter den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen benutzt wird. Diese Europäische Norm beschreibt geeignete technische Maßnahmen, mit denen die sich aus den Gefahren ergebenden Risiken ausgeschaltet oder herabgesetzt werden können.


Bei der Gefährdungsbeurteilung in diesem Zusammenhang sind neben der Norm u. a. folgende Vorschriften und Regeln zu berücksichtigen:


a) Nr. 3.2.4 Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

b) Nr. 4.1.1, 2. und 3. Spiegelstrich Anhang 2 der BetrSichV

c) Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D 6)

d) Berufsgenossenschaftliche Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159)


Zu c):

In § 36 DGUV V52 ist etwas zum Personentransport mit Kranen gesagt:

Das Befördern von Personen mit Personenaufnahmemitteln und das Arbeiten von diesen Personenaufnahmemitteln aus ist gestattet, wenn der Unternehmer "geeignete Sicherheitsmaßnahmen" trifft, einen geeigneten Kran benutzt (Getriebe ohne Leerlaufstellung) und das beabsichtigte Vorhaben der Berufsgenossenschaft mindestens zwei Wochen vor der geplanten Beförderung schriftlich mitteilt. Der Unternehmer hat die mitgeteilten sicherheitstechnischen Maßnahmen durchzuführen.


zu d) Auf die besonderen Bestimmungen zur Prüfung des Arbeitssystems entsprechend den Vorgaben der BGR 159 weisen wir hin.