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Wer darf das sog. Unternehmermodell wählen, nur der Unternehmer selbst oder auch ein Prokurist oder auch ein Beauftragter des Unternehmers?

KomNet Dialog 13863

Stand: 11.01.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Wer darf das sog. Unternehmermodell wählen, nur der Unternehmer selbst oder auch ein Prokurist oder auch ein Beauftragter des Unternehmers?

Antwort:

Die Unfallversicherungsträger (Unfallkassen, Berufsgenossenschaften) haben ein abgestimmtes Konzept der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung kleiner Unternehmen entwickelt. Dieses wird aktuell durch die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) umgesetzt. Für Betriebe bis zu 10, 20, 30 oder bis maximal 50 Beschäftigte (je nach zugehörigem Unfallversicherungsträger) besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der alternativen Betreuung (auch als "Unternehmermodell" bekannt) und der Regelbetreuung (§ 2 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 2). Der Unternehmer kann das alternative Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und in Sachen Arbeitsschutz eigenverantwortlich handelt. Konkretisiert wird das Unternehmermodell in der verbindlichen Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2. Einzelne Besonderheiten sind der jeweiligen Fassung der DGUV Vorschrift 2 der Unfallversicherungsträger zu entnehmen.


Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung (Unternehmermodell) wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Das Unternehmermodell besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.


Hinweis: Ein Unternehmer ist nach § 136 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) insbesondere derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.


Weiter ist in Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 in der Fassung der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse geregelt, dass:

"Die Teilnahme an den Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen soll grundsätzlich nur durch den Unternehmer selbst erfolgen. Im Einzelfall kann statt des Unternehmers sein für die Arbeitssicherheit verantwortlicher Betriebsleiter bzw. bei Unternehmen, die in der Form einer juristischen Person geführt werden, der gesetzliche Vertreter oder der vertretungsberechtigte Gesellschafter teilnehmen.

Die Teilnahme des Betriebsleiters setzt voraus, dass diesem die Pflichten hinsichtlich des Arbeitsschutzes übertragen worden sind und gewährleistet ist, dass er Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Bedarfs an externer Betreuung hat.

Die Teilnahme des Betriebsleiters kann möglicherweise dann sinnvoll sein, wenn der Unternehmer nicht die nötigen fachlichen Kenntnisse besitzt und im Kleinbetrieb die Durchführung der praktischen Tätigkeit und damit auch aller sicherheitstechnischen Maßnahmen in der Hand eines fachlich geeigneten und vorgebildeten Mitarbeiters liegt, der auch die entsprechende Verantwortung trägt (z. B. der angestellte Meister und Konzessionsträger im kleinen Handwerksbetrieb). Die Teilnahme von Personen, die lediglich im Wege der Einzelübertragung mit der Wahrnehmung bestimmter Arbeitsschutzpflichten des Unternehmers besonders beauftragt wurden, genügt nicht."


In der Fassung der DGUV Vorschrift 2 der BG RCI (für die Branchen Lederindustrie, Papierherstellung und Ausrüstung sowie Zucker - Anlage 3c) wird erläutert, dass für das Unternehmermodell "Teilnahmeberechtigt an den Qualifizierungsmaßnahmen sind der Unternehmer sowie die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen, wenn diesen die Pflichten hinsichtlich des Arbeitsschutzes übertragen worden sind und gewährleistet ist, dass sie Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Bedarfs an externer Betreuung haben."

Siehe auch die FAQ´s zum Unternehmermodell der VBG.


Auf Grund der teilweise unterschiedlichen Auslegungen empfehlen wir Ihnen, die genauen Anforderungen mit dem für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger zu klären.