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Uns fehlt eine klare Regel, um vom CMR Status auf die Notwendigkeit zur Vollregistrierung 2010 bzw. Möglichkeit zur späteren Vollregistrierung 2013 oder 2018 schließen zu können. Gibt es eine solche?

KomNet Dialog 13806

Stand: 27.05.2011

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe

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Frage:

Wir sind Händler in Industriechemikalien und möchten nachstehende Substanz in die EU einführen: Nonylphenol Nonyl Phenol (CAS-Nr. 25154-52-3) findet sich in Annex VI der CLP-Verordnung. Der non-EU Lieferant teilt mit, dass er vorregistriert sei. Wie kann nun verbindlich festgestellt werden, ob Nonylphenol (unabhängig vom Mengenband) bereits im Dezember 2010 hätte voll registriert werden müssen oder nicht? Welche Klassifizierungen [K / M / R(e)/ R(f)] genau im Annex VI erzwingen automatisch eine Voll-Registrierung 2010 und welche erlauben (entsprechend der Mengenbänder) z.B. eine Registrierung 2013 oder 2018? So hatten wir z.B. einen Fall (Furfuryl Alkohol CAS.-Nr 98-00-0) in dem in Annex VI die Substanz zwar gelistet aber "nur" als K 2 eingestuft war und (auf Rückfrage) erfuhren wir, dass eine volle Registrierung in 2010 noch nicht notwendig war. Uns fehlt eine klare Regel, um vom CMR Status auf die Notwendigkeit zur Vollregistrierung 2010 bzw Möglichkeit zur späteren Vollregistrierung 2013 oder 2018 schließen zu können. Gibt es eine solche?

Antwort:

In Artikel 23 Absatz 1a der REACH-Verordnung ist geregelt, dass kanzerogene, mutagene und reproduktionstoxische (cmr) Phase-in-Stoffe der Kategorie 1 und 2 gemäß RL 67/54/EWG (Stoffrichtlinie) ab einer Menge > 1t/a (Herstellung oder Import) zum 1.12.2010 registriert sein müssen.

Stoffe der cmr Kategorie 3 müssen im Mengenband > 1000 t/a seit 1.12.2010, im Mengenband 100 bis 1000 t/a zum 1.6.2013 und im Mengenband 1-100 t/a zum 1.6.2018 registriert sein.
Bezüglich der cmr Kategorien ist die Richtlinie/Verordnung auf die man sich bezieht, zu beachten: In der "alten" Stoffrichtlinie gibt es die oben beschriebenen Kategorien 1, 2 und 3. In der CLP-Verordnung entspricht die alte Kategorie 1 der neuen Kategorie 1a, die alte Kategorie 2 der neuen Kategorie 1b und die alte Kategorie 3 der neuen Kategorie 2.
Eine weitere Einschränkung betrifft diejenigen umweltgefährlichen Stoffe, die mit dem R-Satz R50-53 eingestuft sind. Diese müssen gemäß REACH-Verordnung Artikel 23 Absatz 1b im Mengenband > 100 t/a bereits seit dem 1.12.2010 registriert sein.

Zu Ihren konkreten Fällen:
Nonylphenol ist gemäß Richtlinie 67/548/EWG als cmr Kat. 3 (CLP Verordnung Kategorie 2) eingestuft, d. h. eine Registrierung 2010 im Mengenband > 1t/a ist noch nicht erforderlich, jedoch der Stoff ist ebenfalls als umweltgefährlich mit R50-53 eingestuft. Das heißt ab einer Importmenge > 100t/a ist der Stoff seit 1.12.2010 registrierungspflichtig.
Furfurylalkohol ist in der Stoffrichtlinie als cmr Kat. 3 und somit in Annex VI der CLP-Verordnung als cmr Kat. 2 eingestuft, daher war eine Registrierung 2010 (Menge <1000 t/a) nicht erforderlich.

Weitere Hinweise:
Bitte beachten Sie bei den Mengen auch die Rolle, die Sie unter REACH einnehmen: Wenn Sie als Importeur einen Stoff vorregistriert haben, können Sie die Übergangsfristen wie oben geschildert nutzen; unabhängig von den Aktivitäten Ihres non-EU Lieferanten.
Berufen Sie sich auf den Only Representative (OR) Ihres non-EU-Lieferanten, der Ihnen namentlich bekannt sein muss, dann muss die gesamte Menge, die von allen Kunden in die EU eingeführt wird, berücksichtigt werden. Wir empfehlen in diesem Fall, eine Konformitätsbescheinigung beim OR anzufordern.